Ganz viele Job-Daumen brauchen wir, bitte, bitte !!!

Bärbel

bringt es auf den Punkt.
AW: Ganz viele Job-Daumen brauchen wir, bitte, bitte !!!

hier steht warum das so ist:

a) Befristung ohne sachlichen Grund

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Text § 14 TzBfG. Externer Link) bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung). Ein befristeter Arbeitsvertrag muss also nicht von vornherein auf zwei Jahre angelegt sein. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen missbräuchliche Befristungen vermieden werden. Ein solcher Missbrauch wird vom Bundesarbeitsgericht nicht gesehen, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Diese Einschränkung der gesetzlichen Regelung entgegen ihrem Wortlaut ergibt eine an Sinn und Zweck orientierte verfassungskonforme Auslegung. Frühere Arbeitsverhältnisse, die mehr als drei Jahre zurückliegen, stehen einer erneuten sachgrundlosen Befristung folglich nicht entgegen (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06. April 2011 – 7 AZR 716/09 -).

Quelle:http://www.info-arbeitsrecht.de/Befristeter_Arbeitsvertrag/befristeter_arbeitsvertrag.html

lg
Bärbel
 
Oben