Frage und Ärger i. S. Straßenverkehrsrecht

Frau Anschela

OmmaNuckHasiAnschela
AW: Frage und Ärger i. S. Straßenverkehrsrecht

Klar, jeder kann sich mal irren :jaja: Aber SO komplett in seinem eigenen Job? So, wie du es darstellst, mit deinen "Sirenen" :) ist ja nahezu jede Aussage von Mara falsch. Und das kann ich mir - deine Erfahrungen als Kraftfahrer in allen Ehren - eben nicht vorstellen.

Aber da ich am wenigsten weiß, wer Recht hat und wer nicht, kann ich es auch nicht wirklich beurteilen.

:winke:
Angela
 
B

Big Daddy

AW: Frage und Ärger i. S. Straßenverkehrsrecht

:zeitung:
Klar, jeder kann sich mal irren :jaja: Aber SO komplett in seinem eigenen Job? So, wie du es darstellst, mit deinen "Sirenen" :) ist ja nahezu jede Aussage von Mara falsch. Und das kann ich mir - deine Erfahrungen als Kraftfahrer in allen Ehren - eben nicht vorstellen.

Aber da ich am wenigsten weiß, wer Recht hat und wer nicht, kann ich es auch nicht wirklich beurteilen.

:winke:
Angela

Genau genommen geht es ja nur um eine aussage, die mit Privat und Öffentlich. Ich hab das ganze nur unterteilt damit man meine Antworten besser den entsprechenden Zeilen zu ordnen kann.

Und vielleicht noch ein anderes, besser nach zu vollziehendes Beispiel als der OBI Parkplatz.

Nach den hier vorgebrachten Regeln von wegen Privat/ Öffentlich, würden sich zig Autohändler strafbar machen weil sie nicht angemeldete Fahrzeuge auf Öffentlich zugänglichen Plätzen stehen haben und dann noch das Schild aufstellen "Hier gilt die STVO". Auf anhieb kenne ich da zwei große Autohäuser die Kundenparkplatz und Abstellfläche ihrer Gebrauchtwagen gemischt haben. Alles Öffentlich zugänglich und nicht durch Schranken, Zäune oder dergleichen getrennt. Und da beide ein sehr großes Gelände haben steht an der einfahrt besagtes STVO Schild. Und dann kenne ich noch nen kleinen der gegenüber seines Büros einen eigenen Parkplatz hat wo seine Gebrauchtwagen stehen. Dieser Parkplatz ist weder Eingezäunt noch hat er ne Schranke und wird gleichzeitig auch als Kundenparkplatz genutzt.
Und noch einer hat sie so stehen:

Gebrauchtwagen (nicht angemeldet)
-----------------------------------------------
Bürgersteig
-----------------------------------------------
Staße
-----------------------------------------------

Und sein Grundstück wo die Gebrauchtwagen stehen ist mit rein gar nichts vom Bürgersteig getrennt. Aber eben trotzdem Privatgrundstück.

MFG Michael

PS:
Und das mit dem Unfall auf Privatgrund weis ich deshalb weil ich in dieser Situation gewesen bin und der Polizist von der Dienstelle gegenüber des Grundstücks mir dann mit geteilt hat, das er mir leider nicht Helfen kann da es sich um Privatgelände handelt. Er ist dann trotzdem mitgekommen und seine Anwesenheit hat gereicht, da der Unfall Verursacher nicht wusste das der Beamte gar nichts hätte tuen können. Und gehaftet hat selbstverständlich der Verursacher und nicht der Besitzer des Grundstücks.
 
B

Big Daddy

AW: Frage und Ärger i. S. Straßenverkehrsrecht

:zeitung:
Die schlimmste nachher aber zurückgezogene Anzeige war übrigens, Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis. Wo mir sofort der Führerschein eingezogen wurde. Den ich aber am selben Tag nach einem besuch auf der Wache mit einer Entschuldigung wiederbekommen habe.

Nur mein Chef hat sich geärgert, da er mich durch die Gegend kutschieren durfte und ich in der zeit natürlich nicht meiner Arbeit nachgehen konnte.

MFG Michael
 
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Mara

Zuckerbäcker
AW: Frage und Ärger i. S. Straßenverkehrsrecht

Du hast da auch wohl etwas falsch verstanden.

Die Polizei wird ganz sicher kein geparktes Fahrzeug abschleppen lassen, wenn es den verkehr nicht behindert. Knöllchen ja, wenn es ordnungswidrig steht. Fürs abschleppen ist in der Regel das Ordnungsamt zuständig oder der Inhaber des Parkplatzes, wenn er der Meinung ist das Fahrzeug müsste dort weg.
Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen geht eine Nachricht an das Ordnungsamt und die kümmern sich dann um die Entfernung des Fahrzeugs, wenn sie der Meinung sind. Stellt sich jemand auf einen als Privatparkplatz ausgewiesenen Parkplatz, so kann der Eigentümer den unberechtigt geparkten Pkw abschleppen lassen. Dann muss er aber die Abschleppkosten vorlegen und evtl auf dem Privatklageweg beim Halter des Fahrzeugs geltend machen.


Und noch mal, wenn jetzt Obi der Meinung ist sie müssten zulassen, das auserhalb der Geschäftszeiten der Parkplatz als Übungsgelände für Fahranfänger (ohne Fahrerlaubnis) genutzt wird, können sie haftbar gemacht werden wenn etwas passiert.
Und auch ein Parkplatz ist dann öffentlicher Verkehrsraum, wenn er durch jeden benutzt werden kann.
Und wer dort ohne Fahrerlaubnis fährt begeht eine Straftat.
Betrete ich ein Grundstück ohne die Erlaubnis des Eigentümers, dann begehe ich eine Straftat, nämlich Hausfriedensbruch und dann kann ich nicht davon ausgehen das ich den Schaden ersetzt bekomme.
 
B

Big Daddy

AW: Frage und Ärger i. S. Straßenverkehrsrecht

:zeitung:
Du hast da auch wohl etwas falsch verstanden.

Die Polizei wird ganz sicher kein geparktes Fahrzeug abschleppen lassen, wenn es den verkehr nicht behindert. Knöllchen ja, wenn es ordnungswidrig steht. Fürs abschleppen ist in der Regel das Ordnungsamt zuständig oder der Inhaber des Parkplatzes, wenn er der Meinung ist das Fahrzeug müsste dort weg.
Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen geht eine Nachricht an das Ordnungsamt und die kümmern sich dann um die Entfernung des Fahrzeugs, wenn sie der Meinung sind.

:peinlich: OK Polizei informiert Ordnungsamt - Ordnungsamt lest abschleppen. So genau nehme ich das nicht weil das für mich das gleiche ist.

Stellt sich jemand auf einen als Privatparkplatz ausgewiesenen Parkplatz, so kann der Eigentümer den unberechtigt geparkten Pkw abschleppen lassen. Dann muss er aber die Abschleppkosten vorlegen und evtl auf dem Privatklageweg beim Halter des Fahrzeugs geltend machen.

:bravo: Sag ich doch, von Privatgrund nur der Eigentümer des Grundstücks.

Und noch mal, wenn jetzt Obi der Meinung ist sie müssten zulassen, das auserhalb der Geschäftszeiten der Parkplatz als Übungsgelände für Fahranfänger (ohne Fahrerlaubnis) genutzt wird, können sie haftbar gemacht werden wenn etwas passiert.
Und auch ein Parkplatz ist dann öffentlicher Verkehrsraum, wenn er durch jeden benutzt werden kann.
Und wer dort ohne Fahrerlaubnis fährt begeht eine Straftat.
Es sei denn es handelt sich um ein komplett abgeschlossenes Grundstück und der Eigentümer hat es nur auf eigene Verantwortung zugelassen. So wie beim Verkehrsübungsplatz auch üblich (mit der Eigenverantwortung).
Öffentlicher Verkehrsraum mag sein aber bei einem Privaten Parkplatz von "OBI" z.B. mit sehr eingeschränkter Handlungs Befugnis für die Polizei. Es sei den sie kommen im Auftrag des Eigentümers.
Bestreite ich ja gar nicht, außer wenn es sich um ein komplett abgeschlossenes Grundstück handelt.

Betrete ich ein Grundstück ohne die Erlaubnis des Eigentümers, dann begehe ich eine Straftat, nämlich Hausfriedensbruch und dann kann ich nicht davon ausgehen das ich den Schaden ersetzt bekomme.

Das kommt drauf an ob das Grundstück eingezäunt ist oder das Betreten durch entsprechende Hinweisschilder untersagt oder "Betreten auf eigene Gefahr" ausgeschildert ist. Trifft nichts davon zu kann ich unter Umständen den Eigentümer belangen.
:peace:
für dich:blumen: nich das ich hier noch ne Knolle krig;)
MFG Michael
 

Pilot

Bruchpilot
AW: Frage und Ärger i. S. Straßenverkehrsrecht

Tamara, wenn ich den Blog-EIntrag http://wolfgangferner.blogspot.com/2006/04/ffentliche-und-private-wege.html richtig interpretiere, reichen ausdrueckliche Hinweisschilder aus, die auf auf privatem Grund und Boden das Betreten und Befahren fuer "jedermann" untersagen, um eine private Flaeche zu einem nicht-oeffentlichen Verkehrsraum zu machen. In meinem Flugplatz-Beispiel waert ihr also machtlos, wenn ich grosse Hinweisschilder aufstelle, dass es sich um Privatgelaende handelt und Betreten und Befahren verboten ist, oder?

Um tatsächlich öffentliche Wege handelt es sich bei Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann zugelassen ist.

Heisst also im Umkehrschluss, wenn ich es nicht ausdruecklich und nicht stillschweigend dulde, ist es keine tatsaechlich-oeffentliche Verkehrsflaeche, wenn es nicht durch Widmung eine rechtlich-oeffentliche Verkehrsflaeche ist, muss es damit eine private Flaeche sein, wo das STVG und somit STVO und STVZO nicht anzuwenden sind.

ueberlegt
Ingo
 
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