So, und nu hab ich im Kaufabwicklungs-Forum bei ebay mal geklaut:
Grundsätzlich hat jeder eBayer bei seiner Anmeldung die AGB’s in vollem Umfang akzeptiert. Hier im Besonderen:
§ 8 Allgemeine Grundsätze
4.
Der Anbieter muss sein Angebot in die entsprechende Kategorie einstellen. Er hat sein Angebot mit Worten und Bildern
richtig und vollständig zu beschreiben. Hierbei muss er
alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angeben. Zudem muss er über die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig informieren. Der Anbieter muss in der Lage sein, die angebotenen Waren dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss zu übereignen.
Normalerweise ist es so, dass nach Erhalt der Ware und Abweichung zur Artikelbeschreibung der Käufer den Verkäufer um Stellungnahme bittet (für evtl. Preisnachlass oder Rückabwicklung). Stimmt der VK der Rückabwicklung zu, hat der Käufer die Rücksendung erst mal auf seine Kosten zu veranlassen. Erhält der VK die Ware und stimmt dem Vorwurf zu, sollte innerhalb einer gewissen Frist der Kaufpreis zzgl. 2 x Porto auf das Konto des Käufers zurücküberwiesen werden.
Schau auch hier rein:
http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4131
Selbst wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hätte, könnte er trotzdem für einen Defekt oder eine Abweichung zur Artikelbeschreibung zur Verantwortung gezogen werden, sofern Du als Käufer ihm nachweisen kannst (z.B. durch Bestätigung eines Fachgeschäftes), dass dieser Defekt vor Gefahrenübergang (sprich vor Abgabe beim Transportunternehmen) vorgelegen hat.
Schau dazu hier:
http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4242
http://www.internetrecht-rostock.de/ebay.htm #4
@ Oceanne:
Für Verträge ist es völlig nebensächlich, was ein Versandhaus ursprünglich mal geschrieben hat.
Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß Skys Artikelbeschreibung vielleicht nicht völlig korrekt war - und sich aus diesem Umstand Gründe für eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags ergeben können. Ich sehe auf beiden Seiten ein wenig Mitschuld an der Situation - einmal durch die ungenaue Artikelbeschreibung - zum anderen durch das Nicht-Nachfragen der Käuferin.
Stell Dir mal vor, Du kaufst ein bestimmtes Gerät, was schon aufgrund des Namens eine bestimmte Funktion annehmen läßt - aber dieses Gerät gibt es in 2 Versionen, einmal mit und einmal ohne diese Funktion. Du kaufst dieses Gerät, weil Du aufgrund der Artikelbeschreibung davon ausgehst, daß diese Funktion vorhanden ist - und stellst dann nach dem Erhalt fest, daß es eben nicht so ist. Würdest Du Dich damit 'abspeisen' lassen, daß gesagt wird: "Tja, Pech gehabt - Rücknahme wurde ausgeschlossen."?
Und so ergeben sich halt meiner Meinung nach mehrere Möglichkeiten: Rücknahme (ob mit oder ohne Portoerstattung ist Verhandlungssache), Preisminderung, oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags.
LG,
Mullemaus