Nebenkostenabrechnung - wann kann der Vermieter frühestens?

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Märilu

Hallo,mich würde mal interessieren, wovon es abhängig ist, dass ein Vermieter die Nebenkostenabrechnung machen kann (von welchen Informationen/Rechnungen/Zählerständen usw.) und wann er das frühestens machen kann? Ich bin ja im August ausgezogen und hab immer noch keine Kaution zurück, angeblich weil er die Nebenkostenabrechnung noch nicht machen konnte...

Kennt sich da Jemand aus? Ist vielleicht selbst Jemand Vermieter?

Danke im Voraus und liebe Grüße

Kerstin
 

Frau Anschela

OmmaNuckHasiAnschela
AW: Nebenkostenabrechnung - wann kann der Vermieter frühestens?

Kerstin, der Vermieter darf die Kaution bis zu 6 Monaten nach Auszug sowieso einbehalten, auch ganz ohne Begründung.

Die NK kann er im Prinzip dann machen, wenn er alle Infos beisammen hat. Wann das ist, hängt natürlich auch von den Gegebenheiten ab. Ist es eine WEG wird in der Regel die Eigentümerversammlung abgewartet, weil da die NK i.d.R. entgültig abgesegnet werden. Ansonsten "scheitert" es wohl auch oft an der Abrechnung der Heizungsfirmen. Wurde bei Auszug abgelesen und eine Abrechnung verlangt? Wenn nicht, wird die Heizungsfirma eine Gesamtrechnung erstellen und er Vermieter muss dann auseinander klamüsern, was du noch bis August zu zahlen hast.

Wir bekommen unsere NK für das Vorjahr in der Regel im Oktober.

Sonst frag doch mal beim Vermieter, ob er einverstanden ist, dass er dir zumindest einen Teil der Kaution wieder gibt. Er kann sich ja an der Vorjahresrechnungn orientieren + grobe Preissteigerungen und dann Betrag X behalten und den Rest an dich auszahlen.

Mein Vermieter würde das sicher nicht machen. Aber vielleicht hast du ja mehr Glück.

Liebe Grüße
Angela
 

Mareikchen

Familienmitglied
AW: Nebenkostenabrechnung - wann kann der Vermieter frühestens?

Hallo,

der Vermieter macht üblicherweise 1x pro Jahr eine Nebenkostenabrechnung. Wenn er den Abrechnungsmodus 01.01. - 31.12. eines jeden Jahres hat, dann kann er theorethisch bei der Heizungsabrechnungsfirma ab dem folgenden 01.01. die Abrechnung beauftragen. Er muss dann alle relevanten Kosten dort einreichen.

Dass es länger dauert, kann daran liegen, dass er die Jahreabrechnung vom Versorgungsunternehmen noch nicht vorliegen hat. Die lassen sich manchmal mit der Jahresrechnung Zeit.
Dann muss die Ablesung der Zählerstände von Techem, Ista und co. noch vorliegen, welche dann die Heizkostenabrechnung noch durchführen müssen.

Die Hausverwaltung muss ja immer das ganze Haus auf Basis der gleichen entstandenen Kosten im Jahr abrechnen. Eine separate Abrechnung im laufenden Jahr ist für einen ausziehenden Mieter in der Regel nicht möglich.

Sei froh, dass Du nicht ganz früh im Jahr ausgezogen bist, dann hättest Du noch länger warten müssen, wenn der Vermieter immer zum Jahresende abrechnet.

Viel Glück..

LG
Sabine
 
M

Märilu

AW: Nebenkostenabrechnung - wann kann der Vermieter frühestens?

Danke für die Infos! Es ist nur ein Zweifamilienhaus und der Vermieter wohnte quasi untenrdrunter. Das mit den 6 Monaten ist mir bekannt, aber die sind ja nun vorbei. Abrechnungsjahr ist bis Jahresende soweit ich weiß (Wobei ich die letzte Abrechnung erst im Juli bekommen habe...) Einen Teil der Kaution auszuzahlen geht nicht, weil es als Sparbuch eingezahlt wurde. Ich find das schon happig, das mit der Nebenkostenabrechnung zu begründen, schließlich kann es durchaus sein, dass ich von den Vetmietern Geld zurück bekomme (die letzte Abrechnung ging ganz knapp auf) und dafür habe ich keinerlei Sicherheiten.

Danke!
 

Frau Anschela

OmmaNuckHasiAnschela
AW: Nebenkostenabrechnung - wann kann der Vermieter frühestens?

Ach, das halbe Jahr ist ja schon um. :umfall: Wer rechnen kann, ist klar im Vorteil :oops:

Dann hat er keine Handhabe mehr das Sparbuch einzubehalten, auch nicht, wenn die NK noch aussteht. Er hätte höchstens eine Handhabe, wenn davon auszugehen wäre, dass noch ein Batzen von dir nachzuzahlen wäre. Da das aber nicht der Fall ist, muss er dir die Kaution aushändigen und kann dann von dir verlangen, dass du eben einen Teilbetrag wieder hinterlegst, damit evtl. Nachforderungen aus den NK erstattet werden können. Das geht ja: er gibt dir das Sparbuch und du ihm im Gegenzug 200 Euro in bar (z.B.)

Liebe Grüße
Angela
 
M

Märilu

AW: Nebenkostenabrechnung - wann kann der Vermieter frühestens?

Danke, Angela!

Ich werde nächste WOche auch noch mal beim Mieterbund anrufen. Dieses Mal lasse ich die NK-Abrechnung auch überprüfen und bitte um eine korrekte Aufschlüsselung, aus der letzten ging nicht wirklich etwas hervor (Wobei ich aber schon denke, dass die gute Frau das sehr gewissenhaft gemacht hat).

:winke:
 

Kathi

Dino
AW: Nebenkostenabrechnung - wann kann der Vermieter frühestens?

Kerstin, soweit ich weiß, ist es nicht zulässig, die Kaution einzubehalten als evtl. Ausgleich für die Nebenkostenabrechung. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Frag mal bei Saso an, die arbeitet bei einer Hausverwaltung. Und frag mal Freund Google, ob der was weiß.

Thomas hatte mal wegen der Kaution Trouble, da wollte der Vermieter das auch verrechnen. Weil es noch andere Schwierigkeiten gab, hatte er einen Anwalt eingeschaltet und der meinte, dass o.g. nicht zulässig ist.

:winke:
 

Cinnamon Roll

Familienmitglied
AW: Nebenkostenabrechnung - wann kann der Vermieter frühestens?

Hallo

also Nebenkosten und Kaution haben nichts !!! miteinander zu tun. Die Kaution wird hinterlegt um a) die Mietzahlung zu sichern (deswegen i.d.R. auch 2 oder 3 Monats-KALT-Mieten) und b) um beim Auszug des Mieters ggf. Reparaturen zu bezahlen, falls der Mieter diese zu verantworten hat und nicht liquide genug ist.. D.h. Wenn beim Auszug (Wohnungsübergabe) keine zu reparierenden Mängel festgestellt werden hat der Vermieter keine Handhabe die Kaution zurückzuhalten (vorausgesetzt es gibt keine Mietrückstände).

Die Nebenkostenabrechnung muß er m.w. spätestens 12 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres der Liegenschaft (normalerweise identisch Kalenderjahr) vorlegen. Ich mache meine NK Abrechnung i.d.r. im April oder Mai, so lange dauert es bis alle Jahresabrechnungen der Versorger vorliegen.

LG
Karsten
 
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