Kennt sich jm. mit Unterhaltsansprüchen aus, ggf. REanw.hier

B

bea31

Hallo ihr Lieben,

sind hier vielleicht Rechtsanwälte-,innen unter euch oder jemand der ähnliche Erfahrungen gemacht hat? Brauche dringend einen Rat.

Also mein Mann und ich sind verheiratet und haben 2 Kinder (7Monate). Mein Mann hat ein uneheliches Kind das bei seiner verheirateten Mutter wohnt und zahlt dafür regelmäßig Unterhalt. Nun soll dieser neu berechnet werden, da wir selber in diesem Jahr 2 Kinder bekommen haben. Nun möchte das Jugendamt, das die Beistandschaft für das Kind meines Mannes übernommen hat, auch meine Einkünfte wissen, bzw. ob ich in einem Arbeitsverhältnis stehe, wie hoch mein Erziehungsgeld ist etc. Ich weiß das ich mit Zahlungsverpflichtungen meines Ehemannes, die vor der Ehe entstanden sind und auch mit dem Unterhalt nichts zu tun habe. Auch reicht unser gesamtes Einkommen auch gerade so um über die Runden zu kommen und das Kindergeld sowie das Erziehungsgeld wird für unsere beiden Kinder benötigt. Meine Fragen sind jetzt:

1. Will das Jugendamt das jetzt nur der Formalität halber wissen.
2. Bin ich zur Auskunft verpflichtet und
3. muss unser Einkommen, bzw. das Erziehungsgeld, das ja mir zusteht, da ich Erziehungsurlaub genommen habe und das gerade jetzt für meine beiden Kinder ausreicht, auch noch mit in die Neuberechnung des anderen Kindes miteinfließen??

Für Eure Rückantworten wäre ich sehr dankbar.
:) LG Bea

Für den Weg des Lebens braucht man bequeme Schuhe. :winke:
 

Silly

Moni, das Bodenseeungeheuer
Hallo Bea,

leider sind seit meinem Studium ein paar Jährchen vergangen und div. Gesetzesgrundlagen haben sich geändert.
Aber vielleicht kannst Du mir mal die §§, die das Jugendamt Dir angegeben hat (im Brief), mal durchgeben (am besten per PN). Dann kann ich nachsehen.
Das aber weiß ich sicher:
1. Dein Erziehungsgeld kann nicht angerechnet werden (das kann z.B. auch nicht bei der Sozialhilfe angerechnet werden)
2. Dein Einkommen hat absolut nichts mit der Zahlungsverpflichtung Deines Mannes zu tun (es sei denn, der Gesetzgeber hätte hier ein ganzes Gesetz über den Haufen geworfen)

Es könnte sein, daß das Kindergeld zur Berechnung der Ansprüche des fremden Kindes hinzugezogen wird. Allerdings würde ich dann auf jeden Fall Widerspruch einlegen, denn das Kindergeld ist zur Erziehung Deiner Kinder gedacht - und das andere Kinder bekommt ja auch das Kindergeld (oder bekommt das Dein Mann?)

LG Silly
 
B

Biggi

Hallo, Bea!

Für die Unterhaltsberechnung zählt nur das Nettoeinkommen Deines Mannes. Dein Einkommen spielt dabei überhaupt keine Rolle! Das der Mutter seines unehelichen Kindes wird ja auch nicht zur Berechnung herangezogen! Höchstens wenn Dein Mann den Erziehungsurlaub nehmen würde und entsprechend kein Einkommen hat, würde Dein Gehalt mit berücksichtigt. Da das aber bei Euch nicht so ist, wüßte ich nicht, was das Jugendamt mit den Daten will.
Grundsätzlich sind leibliche Kinder unterhaltsberechtigt ersten Ranges (unabhängig von ehelich oder nicht). Entsprechend der Düsseldorfer Tabelle wird die Höhe festgelegt. Reicht das Einkommen (nach Abzug des Freibetrages) nicht aus, für alle Kinder in voller Höhe Unterhalt zu zahlen (auch die im gemeinsamen Haushalt zählen meiner Meinung nach dazu!), wird vom Jugendamt eine Mangelfallberechnung vorgenommen - da wird dann das Geld, das nach Abzug des Freibetrages übrigbleibt, prozentual auf die Kinder verteilt - irgendwo hab ich auch noch die Formel, wenn Du möchtest, such ich die raus.

Mach Dich nicht verrückt, frag beim Jugendamt nach, was die genau wollen - und ruhig auch, warum!

Ich hoffe, ich habe Dir ein bißchen weiterhelfen können.

Liebe Grüße, Biggi
 
P

Pabba

Hallo Bea,

ruf über eine Suchmaschine einfach mal die "Düsseldorfer Tabelle" auf. Dort gibt es eine Übersicht der Berechnung der Unterhaltsforderung.
Das Erziehungsgeld steht Dir zu und das Kindergeld den Kindern. Allerdings wird das Jugendamt dieses für eine komplette Berechnug mit einfließen lassen. I.d.R. wollen sie ermitteln, wieviel Einkommen die Gesamte Familie hat. Es sind schon manchmal sehr Merkwürdige Rechen-Methoden.

Ich kann mich den anderen nur anschließen: Frag direkt beim JA nach und laß Dir das ausführlich erklären und ausrechnen.

Hier auch noch mal den Tip: Alles schriftlich geben lassen ! Bei allen Bescheiden, egal ob belastend ober begünstig, hast Du vier Wochen das Recht wiberspruch einzulegen ( am besten schriftlich).

Du kannst Dich aber auch mal an dir Öffentliche Rechtsauskunft wenden.
Ist billiger als ein Anwalt und i.d.R. kennen die sich damit aus.

LG

Björn
 
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