hilfe!notarielle beglaubigung eines ausländ. dokuments

G

gretel

hilfe!!! notarielle beglaubigung eines ausländ. dokuments

hallo!
gibt es hier notarinnen o. notargehilfinnen????

wir haben folg. problem:
wir müssen für ein ausländisches gericht ein deutsches dokument übersetzen lassen, das meine schwiemu unterschreiben muss. dieses in eine andere sprache übersetzte dokument muss dann auch von ihr unterschrieben werden. und das dann wiederum muss von einem notar beglaubigt werden. erst dann erkennt das gericht im ausland das dokument an.

nun haben wir dies getan. die übersetzung nahm eine bei einem deutschen gericht zugelassene übersetzerin vor.
der notar allerdings sagt, dass er seine beglaubigung nur unter das deutsche dokument setzen kann, nicht unter das übersetzte, weil er das nicht lesen kann, weil er dieser sprache nicht mächtig ist.
er hat dann die übersetzung mit dem von ihm beglaubigten deutschen dokument zusammengeheftet (mit dieser hier üblichen heftung und einem schwarz-rot-goldenen faden, wie es auch bei gesellschafterverträgen etc. gemacht wird).

dies erkennt aber eben das ausländ. gericht auch nicht an. die wollen die beglaubigung des notars ausschließlich auf dem in ihre sprache übersetzten und von der schwiemu unterzeichneten dokument.

wer hat einen tip für uns, was wir noch machen können. hat der notar recht? beglaubigt er denn nicht eigentlich nur, dass die person, die unterschrieben hat, sich ihm gegenüber als die richtige person ausgewiesen hat????

wir befinden uns jetzt in einem teufelskreis, dass der eine dies sagt und der andere das. nur damit kommen wir nicht weiter.
wir haben jetzt im netz den unterschied zw. amtlicher und öffentlicher beglaubigung gefunden. scheinbar ist es die öffentliche beglaubigung, die genau die geforderte variante ist.
warum lehnt der notar diese variante ab?
 
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Stef

Gehört zum Inventar
AW: hilfe!notarielle beglaubigung eines ausländ. dokuments

Hallo Gretel,

mich wundert das etwas. Wie du schon sagst, gibt es eine "reine Unterschriftsbeglaubigung", bei der nur bescheinigt wird, daß es auch tatsächlich diese Person unterschrieben hat. Der Inhalt des Dokuments ist unerheblich.

Bei der anderen Form der Unterschriftsbeglaubigung, wirft der Notar einen Blick auf den Inhalt der Urkunde und spricht mit der unterzeichnenden Person darüber.

Ich nehme mal an, daß der Notar die reine U-Beglaubigung vorgenommen hat. Ist auf der Urkunde eine Kostenberechnung? Steht da § 45 oder § 38? § 45 ist die reine U-Beglaubigung.

Dieses Band ist dafür da, alle Seiten, die zur Urkunde gehören, miteinander zu verbinden und mit dem Siegel zu fixieren. Also gehört die übersetzte Version auch zur Urkunde. Die ausländischen Behörden haben "viele" Unterschriften ganz gerne. Hätte der Notar nicht zwei Urkunden daraus machen können?

Manche Länder verlangen übrigens auch eine sog. Apostille. Das ist die Beglaubigung der Unterschrift des Notars durch das zuständige Konsulat. Meint er oder die ausländische Behörde vielleicht sowas?

Ich bin Dir leider keine so große Hilfe. Zur Not mußt Du einen anderen Notar fragen. Das ich es nicht verstehe, heißt ja nicht, daß es falsch ist, was er Dir gesagt hat.

LG Steffi
 

Frau Anschela

OmmaNuckHasiAnschela
AW: hilfe!notarielle beglaubigung eines ausländ. dokuments

:winke: Gretel,


es kommt darauf an, WAS der Notar denn beglaubigen soll lt. ausländischem Gericht. Wenn die nur eine beglaubigte Unterschrift haben wollen, kann der Notar das auch bei einem ihm unbekannten Text machen. Er beglaubigt ja in dem Fall nur, dass die Unterschrift von der entsprechenden Person in seinem Beisein getätigt wurde und somit echt ist. Will das Gericht aber eine beglaubigte Übersetzung haben, dann hat der Notar recht. Er kann nichts beglaubigen, was er nicht kennt. In diesem Fall könnte eine eidesstattliche Erklärung der Übersetzerin, das Original und Übersetzung übereinstimmen für den Notar hilfreich sein. Oder aber man lässt direkt von einem Institut mit dem der Notar zusammen arbeitet übersetzen. Wenn das auch nicht geht, bleibt eigentlich fast nur die Möglichkeit entweder einen Notar zu finden, der beide Sprachen spricht oder aber die deutsche Sache hier beglaubigen zu lassen und einen Notar im Ausland zu beauftragen, die Übersetzung zu beglaubigen. Dabei könnte euch die deutsche Botschaft im Ausland sicher helfen.

Liebe Grüße und viel Erfolg
Angela

P.S. da fällt mir noch ein; *kramimgedächtnis*
Es gibt einen Unterschied zwischen notarieller Beglaubigung oder notarieller Beurkundung. Bei ersterem wird nur Echtheit des Dokuments bestätigt, bei zweiterem auch der Inhalt. Vielleicht ist das auch noch mal ein Ansatzpunkt zu klären, WAS das Gericht denn genau möchte.
 
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Stef

Gehört zum Inventar
AW: hilfe!notarielle beglaubigung eines ausländ. dokuments

@angela: hey, zeitgleich. deine antwort gefällt mir allerdings mehr.;-)

lg steffi
 

Frau Anschela

OmmaNuckHasiAnschela
AW: hilfe!notarielle beglaubigung eines ausländ. dokuments

:winke: Stef, ach iwo! Mit Paragraphen kann ich z.B. überhaupt nicht mehr dienen (ist schon alles zu lange her) ;-)
 
G

gretel

AW: hilfe!notarielle beglaubigung eines ausländ. dokuments

zitat stef:
"Hätte der Notar nicht zwei Urkunden daraus machen können?"

leider macht er das nicht.:-?

"Manche Länder verlangen übrigens auch eine sog. Apostille."

ja, es handelt sich dann um eine apostille. wir mussten mit dem ganzen sch.... dann noch zum gerichtspräsidenten. *grrrr*

"Zur Not mußt Du einen anderen Notar fragen. "

schön wär's. ich verrate mal lieber nicht, wieviele notare wir schon angerufen haben. wir sind froh, überhaupt einen bekommen zu haben. noch dazu einen, der sich zur schwiemu bemüht und nicht nur selbst "empfängt".... aber dieser berufsstand scheint wahrlich DIE goldgrube zu sein. im nächsten leben werde ich notar. oder.... wie bekommt man eigentlich sein kind dahin, dass es sich dafür interessiert?!;-)

zitat angela:
"es kommt darauf an, WAS der Notar denn beglaubigen soll lt. ausländischem Gericht. Wenn die nur eine beglaubigte Unterschrift haben wollen, kann der Notar das auch bei einem ihm unbekannten Text machen. Er beglaubigt ja in dem Fall nur, dass die Unterschrift von der entsprechenden Person in seinem Beisein getätigt wurde und somit echt ist. Will das Gericht aber eine beglaubigte Übersetzung haben, dann hat der Notar recht. "

es soll eine begalubigte übersetzung sein. darum mussten wir ja auch eine bei einem deutschen gericht dafür zugelassene übersetzerin engagieren/bezahlen. es kann aber doch nicht sinn der sache sein, wenn ich ein dt. dokument in eine andere sprache übersetzen lasse, und der notar dann nachfolgend eine rückübersetzung der übersetzung verlangt? ist doch irgendwie albern, oder?


"bleibt eigentlich fast nur die Möglichkeit entweder einen Notar zu finden, der beide Sprachen spricht oder aber die deutsche Sache hier beglaubigen zu lassen und einen Notar im Ausland zu beauftragen, die Übersetzung zu beglaubigen. "

1. so einer ist nicht zu finden. und schwiemu sitzt im rollstuhl und kann längere autofahrten nicht durchhhalten.
2. auch nicht möglich, da dann im ausland wieder nicht das übersetzte von der schwiemu unterschrieben werden könnte. und gerade das will ja angeblich das dortige gericht.*grrrrr*

aaaaber: wie wir jetzt herausgefunden haben, spielt leider "unser" anwalt im ausland nicht ganz offen. unsere übersetzerin hat dort mal nachgehakt, da ihr so ein verhalten auch recht neu war (sie hat tgl. mit derartigen dingen zu tun.) und da geriet dieser herr etwas ins schwimmen und sagte, dass es sein "könnte", dass das gericht es so nicht anerkennt. zur schwiemu sagte er aber, dass es definitiv nicht anerkannt würde.

den anwalt jetzt noch mal zu wechseln, ist leider nicht so einfach von hier aus. außerdem wäre bisher gezahltes geld futsch. man kommt sich ziemlich verlassen vor, wenn man alles von hier aus machen muss und zudem nur otto-normal-verbraucher in sachen recht ist.

drückt uns mal die daumen, dass wir "glück" haben und es jetzt doch geht.
bis dahin vielen lieben dank für eure tips.:)
 

Vanessa

Gehört zum Inventar
AW: hilfe!notarielle beglaubigung eines ausländ. dokuments

Eigentlich ist es so, dass man das Dokument von einem staatlich vereidigten Dolmetscher uebersetzen lassen muss und dann vom Notar bescheinigen lassen muss, dass die Unterschrift des Dolmetschers echt ist. Der Notar bescheinigt nicht die Richtigkeit der Uebersetzung, sondern nur, dass es sich um den "richtigen" Uebersetzer handelt. Aber viele Notare wissen echt nicht, was sie eigentlich beurkundigen sollen. :-?
Erkundige dich am besten beim Bundesverwaltungsamt in Koeln, die koennen dir darueber ganz genaue Auskunft geben.
 
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