Barscheck:
Gegen Vorlage wird das Geld ausgezahlt; an jeden Überbringer
Auszahlung nur bei bezogenem Institut
Einreichung bei jedem Kreditinstitut jedoch möglich
Verrechnungsscheck:
Vermerk „Nur zur Verrechnung“
Keine Barauszahlung möglich durch die bezogene Bank
Jeder kann ihn einreichen
Inhaberscheck:
Durch Überbringerklausel ist keine Angabe des Empfängers nötig
Jeder kann diesen Scheck einlösen
Kreditinstitut ist von der Pflicht der Legitimationsprüfung befreit
Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe
Orderscheck:
Vermerk des Namen des Scheckempfängers mit dem Vermerk „oder Order“
Roter Streifen am rechten Rand mit der Beschriftung „Orderscheck“
Kreditinstitut hat die Pflicht die Lückenlosigkeit der Indossamentenkette und die Legitimation des Einreichers zu prüfen
Indossament: Rechte des Scheckberechtigten (Indossant) werden an den nächsten Übertragen
Blankoindossament: Unterschrift des Indossanten
Vollindossament: „Für mich an die Order von ...“ Name, Unterschrift; Für mich = Indossant; an die Order von = Empfänger
Orderschecks nur zur Verrechnung
Übertragung erfolgt durch Einigung, Indossament und Übergabe