Hallo,
MuSchG (Mutterschutzgesetzt) § 16:
FREISTELLUNG FÜR UNTERSUCHUNGEN
Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zurgunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltsausfall darf hierdurch nicht eintreten.
EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) § 9:
MASSNAHMEN DER MEDIZINISCHEN VORSORGE UND REHABILITATION
(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. ...
(2)Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antrittes der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerungder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleisungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b)...
unverzüglich vorzulegen.
Was bedeutet das jetzt?
Du hast deinen AG über einen Vorsorgetermin informiert, so wie du es gesetzlich verpflichtet bis laut EFZG. Er hat dich für den genannten Termin freizustellen und muß dir dein Gehalt weiterbezahlen. Dafür läßt du dir widerum eine Bescheinigung über deine Anwesenheit beim Arzt geben und gibst diese deinem Arbeitgeber - dies mußt du laut EFZG auch.
Anderer Fall - man darf zweimal im Jahr zur Vorsorgeuntersuchung wegen seiner Zähne. Selbes Spiel - AG informieren über nächsten Termin, vom Arzt Bescheinigung geben lassen über Anwesenheit und diese dem AG unverzüglich einreichen. Er hat für diese Zeit weiterhin den Lohn zu zahlen.
Vertraglich kann der AG eine Entgeltsfortzahlung im Falle von Arztbesuchen während der Arbeitszeit ausschliessen - hier muss man dann entweder die Arbeitszeit nachholen, um an das entgangene Geld zu kommen oder man verzichtet auf den entgangenen Lohn. Dies tun aber die wenigsten AG.
Im Falle des Mutterschutzgesetzes muss er zahlen, auch wenn er vertraglich etwas anderes vereinbart hatte.
LG,
Claudia