Wieviel Urlaubsanspruch oder Kranmeldung auf die Kinder wenn die Versorgung der Kinder sonst nicht g

Babuu

Gehört zum Inventar
Hallo ihr lieben!

Meine Frage steht eigentlich schon oben....

Folgendes:
Ich muss morgen mit Aliyah ins KH- Zeitspanne bisher noch unbekannt.
Mein Mann arbeitet im Schichtdienst und meine Haushaltshilfe die ich Aufgrund meiner Risikoschwangerschaft habe kann diese Zeiten nicht abdecken :umfall: .

Auf meine Mutter verlassen hat sich mal wieder als Schuss in den Ofen erwiesen und nu stehen wir also da,....
Männe muss kurzfristig ab morgen zu Hause beiben (er ist im Moment in der Spätschicht)....

wie läuft das jetzt?
Hat er Urlaubsanspruch für die Versorgung der Kinder?
Oder kann/muss er sich auf die Kinder krankschreiben lassen?

Hat jemand Erfahrung damit?
Ich bin für jeden Tipp dankbar....
 

Sonja

Integrationsbeauftragte
AW: Wieviel Urlaubsanspruch oder Kranmeldung auf die Kinder wenn die Versorgung der Kinder sonst nicht gewährleistet ist...

10 Tage (pro Kind?) auf jeden Fall im Jahr.

Er erhält 70 % seines Bruttogehaltes (und höchstens 90 % des Nettogehaltes) von der Krankenkasse.

Hm - aber das ist ja eigentlich nur, wenn ein Kind krank ist und der Elternteil das kranke Kind betreut. In eurem Fall sieht das ja wieder ganz anders aus :umfall:
 

Elchen

Aufraffbremse
AW: Wieviel Urlaubsanspruch oder Kranmeldung auf die Kinder wenn die Versorgung der Kinder sonst nicht gewährleistet ist...

Diese Frage wollte ich schon länger mal beantwortet haben. Wäre doch mal ein Grund bei der KK anzurufen, oder?! Aktuell betriffts uns auch. Ich krank im Bett, beide Kinder krank zuhause. Wer kümmert sich um die Kinder?!?!
 

hexlein

immer da wo´s brennt
AW: Wieviel Urlaubsanspruch oder Kranmeldung auf die Kinder wenn die Versorgung der Kinder sonst nicht gewährleistet ist...

Genau mit dieser Thematik kämpfen wir gerade auch. Ich war mit Mia im Krankenhaus und mein Mann war zuhause bei meiner grossen. Der Arzt hat uns eine Bescheinigung über Kinderkrankengeld ausgestellt. Krankenkasse hat es abgelehnt und gemeint, es handelt sich um Haushaltshilfe. Also haben wir einen Haushaltshilfe Antrag gestellt, dieser wurde abgelehnt mit der Begründung dass ja nicht die Haushaltsführende Person (also ich) krank war sondern das Kind.
Wir haben jetzt mal gegen beide Ablehnungen Wiedersprüche laufen .... mal schauen welcher durch geht
 

Finele

Fitznase
AW: Wieviel Urlaubsanspruch oder Kranmeldung auf die Kinder wenn die Versorgung der Kinder sonst nicht gewährleistet ist...

Ich war mit Mia im Krankenhaus und mein Mann war zuhause bei meiner grossen. Der Arzt hat uns eine Bescheinigung über Kinderkrankengeld ausgestellt. Krankenkasse hat es abgelehnt und gemeint, es handelt sich um Haushaltshilfe. Also haben wir einen Haushaltshilfe Antrag gestellt, dieser wurde abgelehnt mit der Begründung dass ja nicht die Haushaltsführende Person (also ich) krank war sondern das Kind.
Wir haben jetzt mal gegen beide Ablehnungen Wiedersprüche laufen .... mal schauen welcher durch geht

Mann o Mann :bruddel: - wenn ich sowas mal wieder höre :ochne:.

Wissen 'die' eigentlich, dass da ein Mensch/Kind dahinter steht - man geht doch nicht zum Spaß in die Kinderklinik ;-(.

Wir haben das ja auch durch - mit der Krankenkasse und der BG, als mein Mann im KH lag - letztlich haben wir NIX bekommen :(.

Ungerecht...
 

Volleybap

Herzkönig
AW: Wieviel Urlaubsanspruch oder Kranmeldung auf die Kinder wenn die Versorgung der Kinder sonst nicht gewährleistet ist...

Das ist in der Praxis immer ein ganz großer Mist.

Die grundlegenden Sachen stehen meist auf den Homepages der KK, schau doch mal bei Deiner. Vor allem kann man dadurch sehen, wie man bei der eigenen KK beantragen muss usw. damit man nicht in diese blöde Falle läuft wie Hexlein.
Klar ist. Die KK legen da gern Tretminen aus, damit sie nicht zahlen müssen.
 

Finele

Fitznase
AW: Wieviel Urlaubsanspruch oder Kranmeldung auf die Kinder wenn die Versorgung der Kinder sonst nicht gewährleistet ist...

Sag´ mal, Dein Mann kann sich selbst wohl nicht krankschreiben lassen. Ich denke, bei Eurer Situation müsste das jeder Arzt bzw. SEIN Hausarzt mitmachen.

Ist zwar nicht ganz okay, aber der Zweck heiligt die Mittel :heilisch:.

Oder gibts da Probleme von Seiten seines AG - obwohl zuhause bleiben muss er ja eh´ :rolleyes:.
 

Buchstabensalat

Lebenskünstlerin
AW: Wieviel Urlaubsanspruch oder Kranmeldung auf die Kinder wenn die Versorgung der Kinder sonst nicht gewährleistet ist...

SGB V hat gesagt.:
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2§ 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.
(2) 1Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
(:relievedface: 1Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. 2Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. 3Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) 1Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

2Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. 3Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
Mit (1) wäre dann alles geklärt. DU kannst nicht, die HH lebt nicht in deinem Haushalt, und dein Mann HAT Anspruch auf Versichertengeld.

Salat
 
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