Bereiche der Schulpflicht
Die Schulpflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf drei Bereiche: Teilnahme, Anmeldung und Schulwahl.
Zum Bereich Teilnahme gehört die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie an Schulveranstaltungen (sofern diese -z.B. finanziell - zumutbar sind). Bei Ganztagsschulen gilt dies auch für den Nachmittag.
Zum Bereich Anmeldung gehört, dass die Eltern verpflichtet sind, ihre minderjährigen Kinder in einer geeigneten Schule anzumelden. Volljährige Schüler sind hierfür alleine zuständig. Falls es aber um die Anmeldung an einer Berufsschule geht, ist der Ausbilder bzw. Arbeitgeber zur Anmeldung verpflichtet.
Zum Bereich Schulwahl gehört, dass die schulpflichtige Person in einer deutschen öffentlichen oder Privatschule angemeldet werden muss. Es ist also z.B. nicht möglich ein Kind auf eine Schule eines Nachbarlandes zu schicken. Ausnahmeregelungen sind jedoch möglich und internationales Recht (z.B. in Hinblick auf Diplomatenkinder) wird hiervon nicht berührt.
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Ausnahmen und Befreiungen
In einigen Bundesländern ist eine Befreiung von der Schulpflicht möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine gleichwertige Förderung möglich ist.
Es ist in der Rechtsprechung einiger Bundesländer unklar, ob sich die Schulpflicht (nicht jedoch das Recht auf den Schulbesuch) auch auf Asylbewerberkinder erstreckt.
In einigen Bundesländern können in besonderen Härtefällen ausländische Jugendliche vom 14. Lebensjahr an von der Schulpflicht befreit werden.
Eine generelle Befreiung von der Schulpflicht aus religiösen Gründen ist nicht möglich, wohl aber eine Befreiung an wichtigen religiösen Feiertagen.
Eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern ist – mit Ausnahme des Religionsunterricht in Deutschlands – nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. So kann eine Befreiung vom Sportunterricht erfolgen, solange eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Eine Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen ist aus besonderen Gründen ebenfalls möglich.
Die Schulpflicht erstreckt sich ebenfalls auf Schulfahrten; Befreiungen aus besonderen Gründen sind jedoch möglich.
Für Kinder mit Behinderungen bestehen oft sehr verschiedene Sonderregelungen auf Länderebene.