Cornelia
Ex-Exilfriesin
AW: kein Schulbus zur "Wunschschule"
Es steht doch ausdrücklich drin:
§ 3
Beförderungs- und Erstattungspflicht
(1) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten
Schule, die den vom Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Im übrigen gelten
die besonderen Bestimmungen des § 114 Abs. 3 NSchG.
Edit: Okay, ich versteh jetzt dein Probelm. Ich würde mal abwarten, nach welchem Paragraphen ihr die Genehmigung bekommt. Wenns ne Gestattung wird, hast du gute Chancen - allerdings wird oft in den bescheiden klar gestellt, dass die Beförderungskosten von den Eltern zu tragen sind.
Es steht doch ausdrücklich drin:
§ 3
Beförderungs- und Erstattungspflicht
(1) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten
Schule, die den vom Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Im übrigen gelten
die besonderen Bestimmungen des § 114 Abs. 3 NSchG.
Edit: Okay, ich versteh jetzt dein Probelm. Ich würde mal abwarten, nach welchem Paragraphen ihr die Genehmigung bekommt. Wenns ne Gestattung wird, hast du gute Chancen - allerdings wird oft in den bescheiden klar gestellt, dass die Beförderungskosten von den Eltern zu tragen sind.
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