kein Schulbus zur "Wunschschule"

Cornelia

Ex-Exilfriesin
AW: kein Schulbus zur "Wunschschule"

Es steht doch ausdrücklich drin:

§ 3
Beförderungs- und Erstattungspflicht
(1) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten
Schule
, die den vom Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Im übrigen gelten
die besonderen Bestimmungen des § 114 Abs. 3 NSchG.

Edit: Okay, ich versteh jetzt dein Probelm. Ich würde mal abwarten, nach welchem Paragraphen ihr die Genehmigung bekommt. Wenns ne Gestattung wird, hast du gute Chancen - allerdings wird oft in den bescheiden klar gestellt, dass die Beförderungskosten von den Eltern zu tragen sind.
 
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Nike

Flying Googlemuckel
AW: kein Schulbus zur "Wunschschule"

Es steht doch ausdrücklich drin:

§ 3
Beförderungs- und Erstattungspflicht
(1) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten
Schule, die den vom Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Im übrigen gelten
die besonderen Bestimmungen des § 114 Abs. 3 NSchG.



Aber so einfach ist es nicht Conny, auch wenn es nach Deinem Zitat so klingen mag, denn weiter heißt es:

Besucht ein Schüler auf Wunsch nicht die nächste Schule nach Abs. 1 , so
besteht die Beförderungspflicht gemäß § 114 Abs. 3 NSchG.

Und da wiederum :umfall::
(:relievedface: <SUP>1</SUP>Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. <SUP>2</SUP>Ist auf Grund der Festlegung von Schulbezirken eine bestimmte Schule zu besuchen (§ 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2), so gilt diese Schule als nächste Schule. <SUP>3</SUP>Jedoch gilt eine Schule, die von einer Schülerin oder einem Schüler aufgrund einer Überweisung nach § 61 Abs. 3 Nr. 2, einer Gestattung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 oder die gemäß § 63 Abs. 4, § 137 oder § 138 Abs. 5 besucht wird, als nächste Schule; Schulen, die wegen einer Aufnahmebeschränkung (§ 59a) nicht besucht werden können, bleiben außer Betracht. <SUP>4</SUP>Kann zwischen Schulen gewählt werden, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist, so besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht für den Weg zu der gewählten Schule. <SUP>5</SUP>Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 1 auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg beschränken, und zwar auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen.


Und da bin ich dann etwas überfordert :cool:
 

Nike

Flying Googlemuckel
AW: kein Schulbus zur "Wunschschule"

Edit: Okay, ich versteh jetzt dein Probelm. Ich würde mal abwarten, nach welchem Paragraphen ihr die Genehmigung bekommt. Wenns ne Gestattung wird, hast du gute Chancen - allerdings wird oft in den bescheiden klar gestellt, dass die Beförderungskosten von den Eltern zu tragen sind.

Überschnitten :cool: :winke:
 
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