Michi,
ich hab mal gegooglet: Hier die Regelung für NRW:
12 – 64 Nr. 1 Hitzefrei
RdErl. d. Kultusministeriums v. 22. 5. 1975
(GABl. NW. S. 345) *
Wird der Unterricht bei großer Wärme durch hohe Temperaturen in den
Schulräumen beeinträchtigt, so entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter, wenn möglich nach Anhörung des Lehrerrats und der Schülersprecherin
oder des Schülersprechers, ob Hitzefrei gegeben wird. Eine
eindeutig bestimmte Temperaturgrenze lässt sich nicht festlegen, da die
physiologische Wirkung hoher Lufttemperaturen entscheidend von der
herrschenden relativen Luftfeuchtigkeit mitbestimmt wird. Als Anhaltspunkt
ist von einer Raumtemperatur von mehr als 27 °C auszugehen.
Beträgt die Raumtemperatur weniger als 25 °C, so darf Hitzefrei nicht erteilt
werden. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen
Schule – z. B. Ganztagsbetrieb, Fahrplan der Schülerbusse – sind zu berücksichtigen.
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II erhalten kein Hitzefrei.
Wenn im Einzelfall einer Schülerin oder einem Schüler die Gefahr einer
gesundheitlichen Schädigung droht, z. B. Kreislaufbeschwerden und
Hitzestau, so ist sie oder er vom Unterricht zu befreien.
Auf die bei hohen Temperaturen verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen
und Schüler ist Rücksicht zu nehmen, Klassenarbeiten sollen
nach Möglichkeit nicht geschrieben werden.
* Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 23. 10. 1984 (GABl. NW. S. 504)
LG,
Mullemaus