Rechnung der Stadtwerke

Saso

.. gesucht und gefunden..
AW: Rechnung der Stadtwerke

Wenn ich das jetzt richtig verstehe, werden wir, da wir nur in den Sommermonaten dort gewohnt haben, nur nach qm gerechnet. Auch wenn der Winter dazwischenkommt??!! Also werden Heizkosten für uns nicht veranschlagt, bis auf das Warm-Wasser zum duschen??

LG

Meike

Doch die Grundkosten werden nach qm und Monaten berechnet.
Sprich wenn ihr 5 MOnate dort gewohnt habt zahlt ihr auch nur für diese MOnate euren anteil. Also 5/12 der auf Eure Wohnung anfallenden Kosten.
Mal als Beispiel:

Jan - März Mieter X
April - August IHR
September - Oktober LEERSTAND
November - Dezember Mieter Y

Anfallende Grundkosten der Heizung nach qm für die Wohnung 120 Euro fürs ganze Jahr
Dann Zahlt Mieter X 30 Euro
IHR 50 Euro
Mieter Y 20 Euro
Leerstand also Vermieter 20 Euro.

Genauso werden auch die anderen NK aufgeteilt, sie dürfen Euch nur berechnet werden für die Zeit die ihr in der Wohnung gewohnt habt.


Sorry Katja fürs Fred missbrauchen.
 
P

Paulchen

AW: Rechnung der Stadtwerke

Kein Problem, finde ich sehr interessant! Diese Infos sparen GELD.

:) Katja
 

Genoveva

Lynchtante
AW: Rechnung der Stadtwerke

Also ich will ja nix sagen, aber ich bin mir sehr sicher, dass der vermieter das darf. ich weiss es zwar nicht bei den heizkosten, aber bei sachen wie grundsteuer und gebäudeversicherung darf er es auf jeden fall!! ich bin mir zu mindestens sehr sicher!!
 

Genoveva

Lynchtante
AW: Rechnung der Stadtwerke

ok, war mir halt nicht so sicher... das hier habe ich dazu gefunden:
vielleicht hilft es dir ja...


Leer stehende Wohnungen

* In einer Betriebskostenabrechnung mit einem Umlageschlüssel nach Personenzahl sind auch leer stehende Wohnungen zu berücksichtigen. Bei Leerstand hat der Vermieter die Kosten zu tragen und zwar hinsichtlich aller Betriebskosten, auch der verbrauchsabhängigen, wobei ggf. eine Anteilsberechnung nach der durchschnittlichen Belegung der vermieteten Wohnungen vorzunehmen ist (Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.04.2001, Az. 217 C 571/00, WM 05-2002, 285).
* Der Vermieter trägt die Betriebskosten, die auf die unvermietete Wohnung im Gebäude anteilig umlagefähig sind (Amtsgericht Coesfeld, Urteil vom 20.06.1995, Az. 98 C 260/95, 13, WM 96, 96).
* Betriebliche Fixkosten einer leer stehenden Wohnung können bei der Nebenkostenabrechnung nicht auf die übrigen Mieter abgewälzt werden, sondern sind vom Gebäudeeigentümer zu tragen (Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 11.02.1999, Az. 98 C 577/98).
* Auch wenn der Vermieter entsprechend dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel für Betriebskosten nach Personenzahl abrechnet, hat er die anteiligen Kosten bei leer stehenden Wohnungen zu tragen. Leer stehende Wohnungen sind als mit einer Person belegt anzurechnen (Landgericht Köln, Urteil vom 07.03.1997, Az. 201 C 609/96, WM 1998, 290).
* Wasserkosten und Müllgebühren sind bei vereinbarter Umlage nach Wohnfläche auf die gesamte Wohnfläche umzulegen und nicht nur auf die Fläche der bewohnten Wohnungen. Die so entstehenden Kosten bei Leerstand sind vom Vermieter zu tragen (Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 25.04.1997, Az. 2 C 1389/96 und Urteil vom 21.07.1997, Az. 1 C 1386/96).

http://www.minol.com/cps/rde/xchg/SID-7F000002-4665B18A/minol/hs.xsl/791.htm
 
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