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Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Es gelten die folgenden, vom Bundespräsidialamt aufgestellten Grundsätze:
1.1 Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, demselben Vater oder derselben Mutter abstammen. Bei Mehrlingsgeburten umfasst die Ehrenpatenschaft sämtliche Kinder, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Patenkind muss Deutsche oder Deutscher i.S. des Artikels 116 Abs.1 GG sein. Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
Somit fallen wir raus.
Sophia und Luca stammen aus meiner vorherigen Beziehung
Dennis und Thorben aus der vorherigen Beziehung meines Mannes
Yvonne ist Pflegekind
Lediglich Tanisha und das Baby sind unsere gemeinsamen Kinder