Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte
der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
hier mal der Link dazu. http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p2.html
Im Einkommenssteuergesetz wird hier nur von steuerpflichtigen Einkünften gesprochen. Also nur das Steuerbrutto hier nehmen.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist dagegen nicht zulässig.
Damit sind zum Beispiel Verluste von Spekulationsgeschäften bzw. Mietverluste gemeint.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen
sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag
gezahlt wird, hinzuzurechnen.
Mit diesem Passus sind sie dann wieder beim Gesamtbrutto, da steuerfreie Einkünfte dazuzurechnen sind. Ausserdem gehören noch Unterhaltsleistungen oder Leistungen wie Wohngeld oder Hartz IV oder sonstige Sachen dazu. Alles was Du bekommst um Deinen Lebensunterhalt mit Kind zu bestreiten. Auch Unterhalt den Du vielleicht vom Vater für Dich bekommst, muss dazugerechnet werden.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
Wenigstens das Kindergeld und das Erziehungsgeld gehören hier nicht rein.
Zählen zu den steuerfreien Einkünften dann eben auch all die Dinge, die im Gesamtbrutto enthalten sind?
Das kommt darauf an, was da noch so im Gesamtbrutto schlummert. Nicht rein gehören hier zum Beispiel Sachbezüge oder ein Geldwerter Vorteil.
sorry, dass ich das alles hier frage, aber ich hab eben erst den Lohnzettel von Dezember gesehen... und da heute Samstag ist, kann ich ja nicht im Jugendamt anrufen. Und ich bin doch so schrecklich ungeduldig... gerade wenn es um solche dinge geht.
LG
Nicole