Röschen
Gehört zum Inventar
Hallo zusammen,
einige haben ja vielleicht die Probleme mitbekommen, die ich in meinem neuen Job habe.
Nun habe ich mcih entschlossen, wirklich zu kündigen, da ich diese Unsicherheit bezüglich Terminvereinbarung einfach nicht haben möchte.
Im Vertrag steht jetzt folgender Absatz drin:
Naja, da wären dann ja immer noch die Herbstferien dazwischen und unser Urlaub - also doch nicht mehr ganz so lang. :rolleyes:
Grübelgrüße
Rosi
einige haben ja vielleicht die Probleme mitbekommen, die ich in meinem neuen Job habe.
Nun habe ich mcih entschlossen, wirklich zu kündigen, da ich diese Unsicherheit bezüglich Terminvereinbarung einfach nicht haben möchte.
Im Vertrag steht jetzt folgender Absatz drin:
Im BGB steht jetzt in besagtem Paragraphen folgendes:Dieser Vertrag kann mit den Fristen des § 621 BGB beendet werden. Um [ dem Nachhilfeinstitut ] Gelegenheit zu geben, im Falle einer Vertragskündigung einen anderen selbständigen Nachhilfelehrer zu finden, verpflichtet sich der Unterrichtende, nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende hin zu kündigen.
Verstehe ich das jetzt richtig, dass ich zwar laut BGB (da ich stundenweise bezahlt werde) eigentlich schon direkt für den nächsten Tag kündigen könnte, ich aber durch diesen Punkt im Vertrag eine eine 6-wöchige Kündigungsfrist gebunden bin?§ 621
Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Naja, da wären dann ja immer noch die Herbstferien dazwischen und unser Urlaub - also doch nicht mehr ganz so lang. :rolleyes:
Grübelgrüße
Rosi