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LuLeTi
Ich habe vor einiger Zeit einen Artikel in der Kölnischen Rundschau gelesen, der ganz interessant ist für die Eigenheimbesitzer.
Es geht darum, dass Anfang 2005 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer B eingelegt wurde: "kein Gewinn aus dem Eigenheim".
Die Besteuerung selbst genutzten Wohneigentums sei verfassungswidrig, argumentieren die beiden Badenser. Schließlich würden sie aus ihrem Haus keinen Gewinn ziehen, sondern es nur für ihre eigenen Wohnzwecke nutzen. Ohne Gewinn aber stelle eine Besteuerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Artikel 14 GG dar.
Seit die Verfassungsbeschwerde läuft, haben immer mehr Hausbesitzer bei ihren örtlichen FA's Widerspruch gegen die Grundsteuer B eingelegt. Deren Höhe wird zwar von den Gemeinden festgesetzt und kassiert, ihr zu Grunde liegt aber der Messbescheid des FA. "Also muss der Widerspruch gegen diesen Grundlagenbescheid erfolgen", erklärt FA-Chef Volker Nickel. Aufschiebende Wirkung habe der Widerspruch jedoch nicht.
Entscheidet das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Kläger, bekämen alle, die rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, ihr Geld wieder. Wessen städtischer Steuerbescheid bereits rechtskräftig sei, könne sich mit seinem Widerspruch nur noch gegen künftige Grundsteuer-B-Forderungen wehren.
LG
Martina
Es geht darum, dass Anfang 2005 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer B eingelegt wurde: "kein Gewinn aus dem Eigenheim".
Die Besteuerung selbst genutzten Wohneigentums sei verfassungswidrig, argumentieren die beiden Badenser. Schließlich würden sie aus ihrem Haus keinen Gewinn ziehen, sondern es nur für ihre eigenen Wohnzwecke nutzen. Ohne Gewinn aber stelle eine Besteuerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Artikel 14 GG dar.
Seit die Verfassungsbeschwerde läuft, haben immer mehr Hausbesitzer bei ihren örtlichen FA's Widerspruch gegen die Grundsteuer B eingelegt. Deren Höhe wird zwar von den Gemeinden festgesetzt und kassiert, ihr zu Grunde liegt aber der Messbescheid des FA. "Also muss der Widerspruch gegen diesen Grundlagenbescheid erfolgen", erklärt FA-Chef Volker Nickel. Aufschiebende Wirkung habe der Widerspruch jedoch nicht.
Entscheidet das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Kläger, bekämen alle, die rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, ihr Geld wieder. Wessen städtischer Steuerbescheid bereits rechtskräftig sei, könne sich mit seinem Widerspruch nur noch gegen künftige Grundsteuer-B-Forderungen wehren.
LG
Martina