Rebecca
Pfiffikus
Hallo zusammen,
da dachte ich mal, ich habe was richtig gemacht und dann sowas :-(
Ich habe dem Versorgungsamt vorletzte Woche die Änderung über die Situation mitgeteilt. Bisher hat mein Mann Erziehungsgeld für Vincenzo bekommen, weil er ja nicht berufstätig war (nur ab März auf 400 € Basis).
Nun habe ich natürlich mitgeteilt, dass er seit dem 01.06. in Italien lebt und dass meine Schwiegermutter nun auf ihn aufpasst etc. und ob sie nicht dann Erziehungsgeld beantragen könnte.
Nun kam heute endlich Antwort und nun wurde der Bescheid für das 2. Jahr aufgehoben, weil nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Als kleiner Hinweis für mich (da ich den Brief im Namen meines Mannes geschrieben habe) steht am Ende:
Sehr geehrte Frau L., Ihre Schwiegermutter kann den Antrag auf Erziehungsgeld nicht stellen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. Es liegt in Ihrem Fall keine besondere Härte vor wie eine schwere Krankheit, Behinderung oder Tod des Elternteil gemäß § 1 Abs. 5 BerzGG
In § 1 Abs. 1 steht:
Berechtigte
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
In § 1 Abs. 5 steht:
(5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblicher gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
Sooo *Luft hol*
Warum ist meine Schwiegermutter nicht personensorgeberechtigt? Wann ist man dies?
Habe ich Chancen, wenn ich Widerspruch einlege?
LG
Rebecca
da dachte ich mal, ich habe was richtig gemacht und dann sowas :-(
Ich habe dem Versorgungsamt vorletzte Woche die Änderung über die Situation mitgeteilt. Bisher hat mein Mann Erziehungsgeld für Vincenzo bekommen, weil er ja nicht berufstätig war (nur ab März auf 400 € Basis).
Nun habe ich natürlich mitgeteilt, dass er seit dem 01.06. in Italien lebt und dass meine Schwiegermutter nun auf ihn aufpasst etc. und ob sie nicht dann Erziehungsgeld beantragen könnte.
Nun kam heute endlich Antwort und nun wurde der Bescheid für das 2. Jahr aufgehoben, weil nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Als kleiner Hinweis für mich (da ich den Brief im Namen meines Mannes geschrieben habe) steht am Ende:
Sehr geehrte Frau L., Ihre Schwiegermutter kann den Antrag auf Erziehungsgeld nicht stellen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. Es liegt in Ihrem Fall keine besondere Härte vor wie eine schwere Krankheit, Behinderung oder Tod des Elternteil gemäß § 1 Abs. 5 BerzGG
In § 1 Abs. 1 steht:
Berechtigte
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
In § 1 Abs. 5 steht:
(5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblicher gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
Sooo *Luft hol*
Warum ist meine Schwiegermutter nicht personensorgeberechtigt? Wann ist man dies?
Habe ich Chancen, wenn ich Widerspruch einlege?
LG
Rebecca