AW: Das hab ich gerad von meinem Mann bekommen ...
Mein Anhang hat nciht funktioniert! Deshalb kopier ich euch den Text mal hier rein:
Klage auf Räumung gemäß § 543 BGB
In der Mietsache
Janko und Martina Kläger
gegen
Krümeline Beklagte
wird beantragt:
1. Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, die Wohnung im Haus
Straße, Hausnr.; PLZ, Ort
bestehend aus:
Wohn-Schlafraum mit Kochgelegenheit, Bad
sofort zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Das Urteil ist umgehend zu vollstrecken.
3. Die zusätzlichen Belastungen der Klägerin werden der Beklagten
vollständig als Gesamtschuldnerin auferlegt.
4. Weiterhin wird für den Fall das die Beklagte ihre Verteidigungsabsicht
nicht rechtzeitig anzeigt, beantragt ein Versäumnisurteil zu erlassen
mit der Konsequenz der fristlosen Kündigung.
Gründe:
Die Beklagte hat durch Ultraschall und Schwangerschaftstest begründet einen befristeten Mietvertrag bis zum 28.02.2009 mit der Klägerin für die oben näher bezeichnete Mietwohnung abgeschlossen. Es wurde eine mietfreie Überlassung inklusive Verkostung vereinbart unter der Bedingung dass die Mietsache nach Ablauf der Mietdauer unverzüglich und besenrein geräumt an die Klägerin übergeben wird.
Damit sind die Voraussetzungen des § 543 BGB erfüllt.
Der Beklagten wurde deshalb das Mietverhältnis durch
persönlich übergebenen Schreiben an die Klägerin
gekündigt.
Beweis:
Empfangsbestätigung der Klägerin
Die Beklagte wird aufgrund der nicht rechtzeitigen Übergabe der Mietsache an die Klägerin verurteilt, die Mietwohnung unverzüglich zu verlassen.
Bei Widerstand gegen diesen Bescheid ist der Einsatz von medizinischen Hausmitteln, homöopathischen Kügelchen und Alkohol ausdrücklich genehmigt und erwünscht.
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(Unterschrift)
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(Prozeßbevollmächtigter)
Stade, 06.03.2009