finchen2000
Gehört zum Inventar
Hallo Ihr Lieben,
ich habe eine Frage, bei der mir vielleicht jemand von Euch helfen kann...
Wenn in einem e. V. ein Vorstandsmitglied (1. Vorsitzender) am Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seinen Rücktritt erklären wird,
und in der Satzung nichts über eine kommisarische Übernahme der Position durch eine andere Person geregelt ist, darf dies ja auch nicht so gemacht werden. Sofern ich das beim Recherchieren richtig herausgefunden habe.
Das Problem ist, dass in diesem Jahr turnusmäßig keine Wahlen anstehen, die hatten wir letztes Jahr.
Wir müssen dann aber doch - außerplanmäßig - einen neuen 1. VoSi wählen, oder?
Das soll zumindest so passieren, es hat sich auch schon jemand gefunden. Die Satzung sol dann bzgl. der Größe des Vorstands auch angepasst werden, das ist auch zum Termin der HV vorgesehen. Im Moment sind vier Vorstandsmitglieder genau bezeichnet, demnächst soll es "2 - 5" heißen.
Es wären dann nur noch drei - erstmal. Handlungsfähig wären wir weiterhin, da der 1. oder 2. VoSi den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Müssen/können/dürfen wir bei der HV dann alle Vorstandsmitglieder neu wählen?
Oder nur den 1. Vorsitzenden? Dann hätten wir quasi ein rollierenden System, was die Wahlen angeht. Aber auch jedes Jahr Wahlen und die damit verbundenen Kosten und den Aufwand mit Notar und Vereinsregistergericht.
Oder geht das alles gar nicht so einfach, eben weil unsere Satzung das nicht vernünftig regelt?
Und wie fasst man mehrheitlich Beschlüsse, wenn denn ein Vorstand nur aus zwei Personen bestünde (Lt. Satzung gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung = mehrheitlich) Dann gäbe es ja immer Stimmengleichheit und der 1. Vorsitzende bekäme immer seinen Willen, da seine Stimme bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.
Ich stell hier mal den Auszug aus der Satzung ein, besonders aussagekräftig ist diese leider nicht.
Uffz... ich weiß schon, warum ich da eigentlich niiiee nicht mitmachen wollte, konnte wieder mal nicht "Nein" sagen. Bin aber Gott sei Dank nur Schriftführerin.
Ich danke jeder, die helfen kann und mag!!
LG
Heike
§ 9 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder oder Posten können benannt werden. Sie gelten aber nur bis zur Neuwahl des Vorstandes. Alle Stimmensind gleichwertig.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder des Fördervereins sein.
( Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(4) Für die Beschlussfassung gilt §28 Abs. 1 i. V .m. §32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt
(5) Der Verein wird gem. 326 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
(7) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
und einen Auszug der Satzung über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(7)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder,welche das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Ist der gesetzliche Vertreter selbst stimmberechtigt, so darf er nicht für seinen Vertretenen stimmen. Somit ist das minderjährige Mitglied selbst stimmberechtigt, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat dies das Mitglied nicht, so entfällt die Stimme, wenn nicht das Mitglied von jemand anderem vertreten werden kann.
(8)Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültigeStimmen werden nicht mitgezählt.
(9)Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 1/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von 3 /4 erforderlich.
ich habe eine Frage, bei der mir vielleicht jemand von Euch helfen kann...
Wenn in einem e. V. ein Vorstandsmitglied (1. Vorsitzender) am Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seinen Rücktritt erklären wird,
und in der Satzung nichts über eine kommisarische Übernahme der Position durch eine andere Person geregelt ist, darf dies ja auch nicht so gemacht werden. Sofern ich das beim Recherchieren richtig herausgefunden habe.
Das Problem ist, dass in diesem Jahr turnusmäßig keine Wahlen anstehen, die hatten wir letztes Jahr.
Wir müssen dann aber doch - außerplanmäßig - einen neuen 1. VoSi wählen, oder?
Das soll zumindest so passieren, es hat sich auch schon jemand gefunden. Die Satzung sol dann bzgl. der Größe des Vorstands auch angepasst werden, das ist auch zum Termin der HV vorgesehen. Im Moment sind vier Vorstandsmitglieder genau bezeichnet, demnächst soll es "2 - 5" heißen.
Es wären dann nur noch drei - erstmal. Handlungsfähig wären wir weiterhin, da der 1. oder 2. VoSi den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Müssen/können/dürfen wir bei der HV dann alle Vorstandsmitglieder neu wählen?
Oder nur den 1. Vorsitzenden? Dann hätten wir quasi ein rollierenden System, was die Wahlen angeht. Aber auch jedes Jahr Wahlen und die damit verbundenen Kosten und den Aufwand mit Notar und Vereinsregistergericht.
Oder geht das alles gar nicht so einfach, eben weil unsere Satzung das nicht vernünftig regelt?
Und wie fasst man mehrheitlich Beschlüsse, wenn denn ein Vorstand nur aus zwei Personen bestünde (Lt. Satzung gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung = mehrheitlich) Dann gäbe es ja immer Stimmengleichheit und der 1. Vorsitzende bekäme immer seinen Willen, da seine Stimme bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.
Ich stell hier mal den Auszug aus der Satzung ein, besonders aussagekräftig ist diese leider nicht.
Uffz... ich weiß schon, warum ich da eigentlich niiiee nicht mitmachen wollte, konnte wieder mal nicht "Nein" sagen. Bin aber Gott sei Dank nur Schriftführerin.
Ich danke jeder, die helfen kann und mag!!
LG
Heike
§ 9 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder oder Posten können benannt werden. Sie gelten aber nur bis zur Neuwahl des Vorstandes. Alle Stimmensind gleichwertig.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder des Fördervereins sein.
( Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(4) Für die Beschlussfassung gilt §28 Abs. 1 i. V .m. §32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt
(5) Der Verein wird gem. 326 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
(7) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
und einen Auszug der Satzung über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(7)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder,welche das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Ist der gesetzliche Vertreter selbst stimmberechtigt, so darf er nicht für seinen Vertretenen stimmen. Somit ist das minderjährige Mitglied selbst stimmberechtigt, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat dies das Mitglied nicht, so entfällt die Stimme, wenn nicht das Mitglied von jemand anderem vertreten werden kann.
(8)Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültigeStimmen werden nicht mitgezählt.
(9)Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 1/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von 3 /4 erforderlich.