verführung minderjähriger??

conny87

Dauerschnullerer
hi,
habe mal ne frage, wenn eine 25 jährige mit einen gerade 17 jahre alt gewordenen jungen schläft gilt das unter verführug minderjähriger??? oder erst wenn seine ältern sie anzeigen oder irgendein anderer?? oder alles nicht weil er nächstes jahr 18wird?
muss dazu sagen sie ist jetzt schwanger!

fragende grüsse
conny
 
C

casy

AW: verführung minderjähriger??

hm gute frage ich weiß es nicht genau wie das ist wenn die eltern nicht einverstanden sind
bin gespannt ob das wer weiß

lg sabine
 

conny87

Dauerschnullerer
AW: verführung minderjähriger??

ich erstmal weil das auch ziemlich wichtig für mich ist, ob er oder sie stress bekommen??? (bei ihm interessiert mich das ja mehr weil er fast wie ein bruder für mich ist!)
 

Jesse

sprachlos im Spreewald
AW: verführung minderjähriger??

Verführung Minderjähriger ist es immer nur dann, wenn der/die "Verführte" unter 17 ist. Sprich mit dem vollenden des 16ten Lebensjahres ist man nicht mehr minderjährig
 
M

Mami241004

AW: verführung minderjähriger??

Soweit ich weis, besteht keine Verführung Minderjähriger mehr, sobald man 16 jahre alt ist... außer es wird nachgewiesen, daß der Minderjährige noch nicht reif genug ist, um eigene entscheidungen zu treffen.

ich sollte schneller schreiben ;o)
 

Lilienfrau

Moderatorin
Moderatorin
AW: verführung minderjähriger??

§ 182 StGB

Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,


und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(:relievedface: In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Liebe Grüße

Alex
 
F

FriMa

AW: verführung minderjähriger??

Jetzt frage ich mich gerade: Wieso weiß Alex da so schnell und so genau Bescheid? :nix:
 
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