§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den
Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der
doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei
Meter sein darf:
Widerristhöhe cm Bodenfläche mindestens qm
bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10,
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit
Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen
Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf
Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt,
die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(
Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen
und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran
verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine
Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig
beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen
ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie
Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in
Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden
sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen
die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.