Wie ist das eigentlich...

rumpelwicht

Dauerschnullerer
....wenn man im privaten Insovenzverfahren stehtund neue Schulden macht, z.b. Mietschulden? Kennt sich da jemand aus?

lg verena
 

Nadin

weltbeste Wunscherfüllerin
AW: Wie ist das eigentlich...

Dann ist im allgemeinen soweit ich weiß Ende. Sorry.

Damit ist ja diese Wohlverhaltensphase oder wie die sich schmipft beendet worden, weil das Verhalten (neue Schulden) eben nicht den Regeln entspricht.
Man darf auch in dieser Zeit nix auf Raten kaufen o.ä.
Sobald absehbar ist, das man um eine neue Verschuldung in der Zeit (Miete kann nicht gezahlt werden etc) nicht herum kommt, ist man eigentlich in der Pflicht, das vorab mit dem zuständigen Schuldnerberater abzuklären, wie man weiter vorgeht.
 

Dorli

ohne Furcht und Tadel
AW: Wie ist das eigentlich...

Soviel ich weiß, macht man sich dan auch des Betruges schuldig und es gegen den Schuldner klage eingereicht werden.
 

Nadin

weltbeste Wunscherfüllerin
AW: Wie ist das eigentlich...

Quelle:http://www.sommer-zoulakis.de/kategorie3/seite8/50886395fa0cd3002.html


Neue Schulden, die im Laufe der Wohlverhaltensphase gemacht werden, werden nicht restschuldbefreit. Werden neue Verbindlichkeiten während der Wohlverhaltensphase eingegangen, die erneut nicht ausgeglichen werden können, muss nach Ablauf des laufenden Verfahrens ein neues Verfahren angestrebt werden. Dann ist jedoch nur ein außergerichtliches Verfahren möglich, da ein förmliches Verfahren vor Gericht wegen der Sperrfrist von 10 Jahren nicht sofort wieder eröffnet werden kann. Es ist also dringend von der Eingehung neuer Verbindlichkeiten während des Verfahrens abzuraten!
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger sind während der Wohlverhaltensphase verboten. Dies gilt jedoch nicht für Gläubiger, die aufgrund einer neuen Schuld nicht am laufenden Verfahren beteiligt sind.
Bis zu einem Jahr nach bekannt werden einer Obliegenheitsverletzung kann jeder Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Als Motivation für das Durchhalten der Wohlverhaltensperiode werden dem Schuldner im 5. Jahr zusätzlich 10 % und im 6. Jahr 15 % seiner pfändbaren Einkünfte belassen.
Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung sind außerdem:

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachte schriftliche Angaben in den drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden; wenn Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297 InsO in den zehn Jahren vor Eröffnungsantrag oder nach dem Antrag erteilt oder versagt wurde. Ein Jahr vor Eröffnungsantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unangemessen hohe Neuverschuldung vorgenommen, vorhandenes Vermögen verschwendet oder aber ohne Aussicht auf Verbesserung der wirtschaftlichen Situation die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert; Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und wenn die Schuldner/Innen in den Verzeichnissen, die zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vorzulegen sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig, unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht haben.
Bei Erfüllung der Verpflichtungen und wenn keiner der oben genannten Gründe vorliegt, wird nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt. Folgende Verbindlichkeiten sind allerdings von der Restschuldbefreiung ausgenommen:
 
Oben