Wer kennt sich aus? (Wohnungsübergabe)

Jenni

Gehört zum Inventar
Hallo Ramona,

vor kurzem gab es ein interessantes Urteil. Ich kann es leider nur in meinen Worten widergeben:

Wenn vertraglich Schönheitsreparaturen in bestimmten Abständen (also z.B. alle 5 Jahre streichen) vereinbart werden, kann vom Vermieter nicht verlangt werden, die Wohnung bei einem Auszug ebenfalls zu renovieren. Es wäre wohl eine doppelte Belastung für den Mieter, die nicht zulässig ist.

In Deinem Fall würd ich also sagen, daß Du nicht verpflichtest bist die Schönheitsreparaturen auszuführen bzw. zu bezahlen. Ich schau aber noch bei google, vielleicht find ich ja noch mehr.

:winke:
Jenni
 

Jenni

Gehört zum Inventar
Also, die Suche hat folgendes ergeben

BGH stärkt Schutz der Mieter vor Renovierungsansprüchen
- Übermaß an Pflichten unzulässig
Mieter müssen übertriebenen Renovierungsauflagen nicht nachkommen: Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil den Schutz vor überzogenen Forderungen von Vermietern beim Auszug. Das Gericht erklärte es für unzulässig, wenn einem Mieter durch mehrere Klauseln im Mietvertrag ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt und der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt wird. Der Deutsche Mieterbund in Berlin begrüßte die Entscheidung. (AZ: VIII ZR 335/02)

Laut BGH-Urteil kann bereits das "Zusammenwirken" einer gültigen und einer ungültigen Klausel zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung führen. Damit scheiterte ein Wohnungsbesitzer in letzter Instanz, der von Mietern Renovierungskosten und Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 13.000 Euro gefordert hatte.

Der Sprecher des Deutschen Mieterbunds, Ulrich Ropertz, wies darauf hin, dass das Renovieren beim Auszug "Streitpunkt Nummer eins" zwischen Mieter und Vermieter sei. Ropertz warnte die Mieter davor, unnötig und voreilig für mehrere tausend Euro eine Wohnung zu erneuern: Laut Gesetz sei dazu der Wohnungseigentümer verpflichtet und könne diese Pflicht nur per gültigem Vertrag auf den Mieter abwälzen. Er empfehle deshalb dringend vor jeder Renovierung das Kleingedruckte im Mietvertrag zu lesen und sich im Zweifelsfall beim Mieterbund beraten zu lassen, so Ropertz.

In dem Formularmietvertrag des nun entschiedenen Falles waren die beiden Mieter der Wohnung zunächst zu Schönheitsreparaturen im Turnus von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie alle fünf Jahre in den übrigen Räumen verpflichtet worden. Der Vermieter hatte darüber hinaus aber eine von den Mietern ebenfalls unterschriebene "Anlage" angefügt, wonach kategorisch gefordert wurde: "Bei Auszug hat der Mieter die Räume in fachgerecht renoviertem Zustand zurückzugeben."

Nach Ansicht des BGH war damit der Bogen überspannt. Die Anlage sei unwirksam, weil sie eine Renovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur fordere; zudem stehe sie im Widerspruch mit der ersten Renovierungsklausel. Wegen der Unwirksamkeit der Anlageklausel sei auch die erste Regelung zur Renovierungspflicht ungültig, weil beide Regeln zusammen genommen gegen das Transparenzgebot verstoßen, so das Gericht.

21. August 2003

Wie lautet denn die Formulierung im Mietvertrag?

Beispiel 1
„Die Wohnung ist besenrein zu übergeben.“
Mieterpflicht:
Sie müssen die Wohnung leerräumen und von groben Schmutz säubern.

Beispiel 2
Die Wohnung ist in bezugsfertigem Zustand zu übergeben.“
Mieterpflicht:
Es ist ausreichend, wenn Sie dem nächsten Mieter ermöglichen, seine Möbel in der Wohnung unterzustellen.

Beispiel 3
Die Mietsache muss in dem Zustand wie übernommen zurückgegeben werden.“
Mieterpflicht:
Sie sind nicht zu zusätzlichen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Durchführung von Arbeiten kann Ihnen nur abverlangt werden, wenn bei Mietzeitende eine übermäßige Abnutzung offensichtlich ist.

Beispiel 4
Der Mieter hat die Wohnung zu Beginn und bei Beendigung des Mietverhältnisses zu renovieren.“
Mieterpflicht:
Einer solchen Klausel müssen Sie nicht derart nachkommen, wie es vertraglich vorgegeben ist, denn sie ist unwirksam. Dennoch werden Sie hier nicht von jeder Renovierungspflicht freigesprochen, denn immerhin ist ersichtlich, dass eine solche Pflicht für den Mieter in irgendeiner Art und Weise verabredet wurde. Die Renovierung wäre hier auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

Beispiel 5
Die Wohnung ist bei Auszug zu renovieren.“
Mieterpflicht:
Auch solch eine Klausel ist unwirksam, wenn die Wohndauer des Mieters keine Berücksichtigung findet. Schließlich ist bei einer Wohndauer von beispielsweise vier Monaten in der Regel nicht von einer Renovierungsbedürftigkeit auszugehen.

Beispiel 6
„Die Instandhaltung des gesamten Mietobjektes einschließlich Schönheitsreparaturen ist Sache des Mieters.“ (ähnlich: OLG Köln, Aktenzeichen 19 U 189/9:relievedface:


Mieterpflicht:
Eine solche pauschale Übertragung belastet den Mieter unverhältnismäßig. Der Mieter würde mit einem nicht im Voraus kalkulierbarem Risiko belastet und müsste auch für Abnutzungen und Mängel aufkommen, die bereits vor seiner Mietzeit entstanden sind. Solche Vereinbarungen sind daher reduzierend auszulegen, so dass sich die Instandsetzungspflicht nur auf den konkreten Mietgebrauch bezieht.

Beispiel 7
„Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen“
Mieterpflicht:
Sie müssen bei Auszug entsprechend des Zustandes der Wohnung Schönheitsreparaturmaßnahmen vornehmen. Dabei ist unerheblich, ob Sie bereits beim Einzug renoviert haben, denn dazu waren Sie nicht verpflichtet. Eine Anrechnung Ihrer Kosten einer Einzugsrenovierung können Sie daher nicht verlangen, denn diese stellen sogenannte freiwillige Aufwendungen dar.

Beispiel 8

Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen sowie durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen“ (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 10/92)


Mieterpflicht:
Auch hier ist der Mieter zur Durchführung von Arbeiten nur verpflichtet, wenn eine über eine übliche Anzahl hinausgehende Häufung von Dübellöchern vorliegt. Eine im Bereich des Normalen liegende Löcheranzahl ist dagegen als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen.

Beispiel 9

Der Mieter hat eine komplette Schlussrenovierung vorzunehmen.“
Mieterpflicht:
Eine solche Vertragsklausel kann unzulässig sein. Eine pauschale Schlussrenovierung, ohne Rücksicht auf eventuell erledigte, laufende Schönheitsreparaturen, insbesondere solcher, die wenige Monate vor Auszug durchgeführt wurden, ist unwirksam.

Beachten Sie: Regelmäßige Schönheitsreparaturen und Endrenovierung sind nicht zumutbar. Verfleichen Sie dazu das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2003.

Quelle: http://www.123recht.net/article.asp?a=644

:eek:
 
R

Ramona

Ich hab jetzt bei der WBG angerufen und die sagten mir, das meine Schwägerin die die Vollmacht zur Wohnungsübergabe hatte ja dies unterschrieben hätte und ich es somit bezahlen muss.

Auf die Frage warum ich kein Protokoll bekommen, sagten die das ich das gern als Kopie abholen könnte, aber so etwas bei der Abnahme nicht ausgehändigt wird???? Ich glaub ich spinn, bei der Wohnung die ich davor hatte hab ich eins bekommen.
 
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