Wasserrohrbruch....... Wer zahlt was?

Isabella

Schneller Klickfinger
Hallo,

wer kennt sich den hiermit ein wenig aus?

Fall: Eine Bekannte hatte einen Wasserrohrbruch in der Küche ihrer Mietwohnung, da das Rohr durchgerostet war. Der Vermieter hat jemanden beauftragt, das Rohr zu reparieren, bzw. zu erneuern. Die Wand wurde nach der reperatur nicht neu verputzt, sonder so liegen gelassen. Vom Vermieter wurde nur der Boden mit Ausgleichsmasse ausgebessert. Die Rechnung für die Masse hat er Ihr auf den Tisch gelegt, zum begleichen.
Meine Bekannte hat daraufhin die besagte Rechnung der Ausgleichsmasse dem Vermieter wieder in den Briefkasten geworfen.

In wie weit, muss der Mieter sich denn an den entstandenen Kosten beteiligen?
Ich bin ja der Meinung, das normalerweise die ganzen entstanden Kosten der Vermieter tragen muss.

Ein Kommentar der Vermieter war noch, die Mieteinnahmen würden noch nicht einmal die Grundkosten der Immobilie decken. Aber dafür können ja die Mieter nichts, oder?

LG
Tanja
 
L

Lawxanaa

Hi,

hab mal was gegoogelt, ich denke das dürfte dir behilflich sein :

Ratgeber Kleinreparaturen

Mieter haben die vereinbarte Miete zu zahlen und die Vermieter dafür Sorge zu tragen, daß sich die Wohnung in einem mängelfreien Zustand befindet. Dieser im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Grundsatz ist eindeutig (§ 535 BGB). Dennoch versuchen Vermieter, diese "Rollenverteilung" zu ihren Gunsten zu verschieben. Entweder soll der Mieter die Mängel gleich selbst beheben lassen, oder es wird eine Kostenbeteiligung gefordert. Grundsatz-urteile haben hier sehr enge Grenzen gezogen. Hierüber informiert dieser RATGEBER.

Reparaturen sind Vermietersache!


Die Instandsetzungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB) umfaßt grundsätzlich alle Mängel und Schäden, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen oder unmöglich machen. Fomularklauseln, die die Mieter verpflichten, Reparaturen oder auch Wartungsarbeiten selbst auszuführen oder in Auftrag zu geben, sind nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs rechtsunwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.1992 - VIII ZR 129/91). Solche sogenannten Vornahmeklauseln sind also unzulässig.


Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung legen hier eine klare "Rollenverteilung" fest, da es ansonsten zu erheblichen Folgeproblemen kommen kann. So ist es nicht sinnvoll, daß Mieter selbst Handwerker beauftragen, nur um Ärger mit dem Vermieter aus dem Weg zu gehen. Treten in der Folge Schäden oder erneut Defekte auf, kann der Mieter haftbar sein. Denn er war ja der Auftraggeber des Handwerkers und haftet gegenüber dem Vermieter für Fehler des Handwerkers


Kosten für Kleinreparaturen


Viele Mietverträge enthalten Regelungen, nach denen die Mieter die Kosten für kleinere Reparaturen zu tragen haben. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.1989 - VIII ZR 91/8 kann nur innerhalb sehr enger Grenzen im Formularvertrag rechtswirksam eine Kostenübernahme durch den Mieter geregelt werden:


Die Kostenübernahme für den Einzelfall muß betragsmäßig festgelegt sein und darf ca. 75 Euro nicht übersteigen


Der maximale Jahresbetrag muß festgelegt sein (sog. Jahreshöchstbetrag). Eine Regelung, nach der im Jahr bis zu 200 Euro bzw 8% der Jahresnettokaltmiete gezahlt werden müssen, dürfte zulässig sein.


Es muß bestimmt sein, für welche konkreten Reparaturen Kosten übernommen werden müssen (z.B. an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Gas etc.). Hier dürfen nur Gegenstände aufgeführt sein, die dem unmittelbaren und häufigen Zugriff der Mieter ausgesetzt sind (also nicht: die Heizung im Keller oder Leitungen in der Wand).


Wird eine dieser Voraussetzungen durch die Regelung im Mietvertrag nicht erfüllt, ist die gesamte Klausel nichtig. Dann gilt (als Ersatz der "Lücke" im Vertrag) wieder uneingeschränkt die gesetzliche Regelung des § 535 BGB. Nach dieser trägt der Vermieter die Kosten für Reparaturen vollständig selbst so daß der Mieter dann keinerlei Kosten übernehmen muß.



Keine generelle Kostenbeteiligung

Unzulässig ist auch eine Belastung des Mieters mit einem Festanteil bei jeder Reparatur. Ergeben sich z.B. Kosten von 77,50 Euro zahlt der Vermieter allein, da der maximale Grenzbetrag für eine Kleinreparatur bereits überschritten wurde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.1989 - VIII ZR 91/8.



Sozialwohnungen


Auch hier können Kleinreparaturkosten auf die Mieter übertragen werden. Dann muß die in der Miete enthaltene Instandsetzungspauschale aber gekürzt werden!
 

piglett

herzliches Hörnchen
Aaaalso - aus eigener Erfahrung kann ich Dir folgendes sagen:

Die Reparatur/ bzw. Instandsetzung fallen zu Lasten des Vermieters - die werden nämlich auch über seine Gebäudeversicherung gedeckt.

Deine Bekannte kann darüber hinaus Mietminderung geltend machen und zwar für den gesamten Schadenszeitraum, sprich vom Schadeneintritt bis zur vollständigen Wiederherstellung der Mietsache! Zusätzlich werden noch Reinigungskosten übernommen, wobei da pro Stunde 10 Euro veranschlagt werden.

Lieben Gruss
Silke
 
Oben