Vormundschaftsregelung

Monsy

Agent Amour
Hallo,

ich denke z.Z. darüber nach für meine Kleine eine Vormundschaftsregelung festzulegen. Man weiß ja nie. Geht mir einfach nicht aus dem Kopf, was ist wenn mir und meinem Mann etwas passiert und meine Kleine ist allein.
Würde einfach gerne vermeiden, dass in diesem Fall ein Hick-Hack um das Sorgerecht mit amtl. Vormund etc. beginnt.

Hat sich irgendjemand mit diesem Thema schon einmal befasst?
Oder weiß jemand wo man das ganze hinterlegen kann, ich persönlich bin schon auf den Gedanken gekommen, dass hier das Vormundschaftsgericht auskunft geben könnte.

Was meint ihr zu dem Thema.

Lg.
 

Miriam78

Familienmitglied
wir hatten das schonmal in einem anderen Forum. Du kannst das - ähnlich einem Testament - festlegen, für den Fall der Fälle. Ich kopiere mal das Posting - ist von einerFamilienrechtsanwältin.

Problematisch gestaltet sich natürlich die Frage, was ist, wenn beide Sorgeberechtigten oder bei nichtehelichen Kindern, bei denen u.U. nur die Mutter das Sorgerecht hat, versterben bzw. verstirbt.

§ 1680 I BGB regelt, daß, sofern die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht und nur ein Elternteil verstorben ist, die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil allein zusteht.

Sofern ein Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, verstirbt, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dies gilt für den Fall, das die Eltern verheiratet waren und nun getrennt leben und der Mutter oder natürlich dem Vater das Sorgerecht aufgrund der Trennung zugesprochen worden ist.

Etwas anderes gilt, wenn die Mutter die elterliche Sorge für ein nicht eheliches Kind allein ausübt, d.h. die keine Sorgerechtserklärung zugunsten des Kindesvaters abgegeben hat und ihn später auch nicht geheiratet hat. In diesem Fall kann der Kindesvater nach dem Versterben der allein sorgeberechtigten Mutter beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes stellen. Auch hier gilt aber die Maßgabe, daß die Übertragung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes dienen muß. Das "Wohl des Kindes" ist ein schwammiger Begriff, über den hier in der Kürze nicht diskutiert werden kann. Im Streitfall gibt es hier natürlich "immer zwei verschiedene Auffassung, was denn wohl das Wohl des Kindes" ist. Confused

Und nun zum interessanten Teil:

1.
Fall: Mutter und Vater gemeinsames Sorgerecht, Eltern geschieden, gemeinsames Sorgerecht, Mutter neu verheiratet und Kind lebt bei der Mutter und ihrem neuen Ehegatten; Mutter verstirbt.
§ 1682 BGB regelt in diesem Fall eine Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen. Dies bedeutet, sofern das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt hat und will der andere Elternteil, dem nunmehr aufgrund z.B. des Versterbens des anderen Elternteils den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann, so kann der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind gelebt hat, einen Antrag beim Familiengericht stllen, daß das Kind bei ihm verbleibt, wenn und solang das "schwammige" Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

2.
Eltern miteinander verheiratet, beide "natürlich" Inhaber des Sorgerechtes und beide versterben.
Das Sorgerecht ansich ist nicht vererbar. Anstelle des Sorgerechtes tritt die Vormundschaft. Gem. § 1773 I BGB erhält ein Minderjähriger, der nicht unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund. Vom Vormundschaftsgericht wird die Vormundschaft von Amts wegen angeordnet. § 1776 gibt den Eltern ein Bennungsrecht des Vormundes. Sie können einen Vormund benennen, wenn ihnen zur Zeit des Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt. Dies bedeutet, die Eltern müssen ein gemeinsames Testament fertigen. Entweder handschriftlich, von beiden mit Datumsangabe unterschrieben oder aber notariell.

Ihr solltet vorher auf jeden Fall mit den Personen, die ihr als Vormünder im Testament benennen wollt, sprechen, ob sie bereit sind, die Vormundschaft zu übernehmen, denn diese kann von den potentiellen Vormündern auch abgelehnt werden.

Desweitern regelt § 1778 BGB weitere Ausschlußgründe eines Vormundes, wie z.B. Geschäftsunfähigkeit oder Untauglichkeit eines Vormundes, Verhinderung des Vormundes, die Bestellung des Vormundes gefährdet das Wohl des Kindes, das Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, widerspricht der Benennung des Vormundes.

Sofern seitens der Eltern kein Vormund durch letztwillige Verfügung benannt worden ist, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.
 
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