Mieterhöhung bei Festmiete?

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Laila`sMama

Hallo Ihr Lieben,

ich wende mich jetzt mal mit meiner Frage an euch, denn hier bekomme ich immer Antworten:prima: ;-)

Wir haben vor kurzem eine Mieterhöhung ins Haus geflattert bekommen, trotz vertraglicher Festmiete. Im Vertrag steht drin:" Die Miete bleibt unverändert". Darf der Vermieter das?
Es steht in dem Schreiben vom Anwalt(Anwalt deswegen, weil wir schon seit einiger Zeit Stress mit Vermieter haben) das eine 20%ige Erhöhung deswegen drin sei, weil bei den drei Vergleichshäusern die genannt wurden, die Miete viiiiel höher sei, als unsere. Tja, ich würde sagen....dann haben wir eben Glück gehabt oder? Oder müssen wir vielleicht tatsächlich mehr zahlen?

Mit unserem Anwalt haben wir auch schon geredet, aber in diesem Jahr wird sich da wohl nichts mehr tun und ich möchte schon gerne mal eure Meinugen wissen, was ihr so denkt.

Bei Vereinbarung einer Festmiete, kann es doch nicht sein, das man trotzdem mehr zahlen muß.....

Vielleicht kennt sich jemand hier damit aus und kann mir mal schreiben...
Bin ganz schön sauer und möchte schon gerne ein wenig Klarheit.

LG
:winke:
 
AW: Mieterhöhung bei Festmiete?

Das ab 1. September 2001 gültige Neue Mietrecht gilt für alle Mieterhöhungsverlangen, die nach dem 31. August 2001 zugegangen sind. Die Änderungen sind hervorgehoben.

Bei freifinanzierten Wohnungen - im Gegensatz zu Sozialwohnungen - darf der Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Ortsüblich ist die Miete, die für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Mieters durchschnittlich gezahlt wird.

Nach dem Gesetz hat der Vermieter drei Begründungsmittel zur Auswahl. In seiner schriftlichen Mieterhöhungserklärung kann er sich entweder auf einen Mietspiegel berufen oder auf ein Sachverständigengutachten oder auf drei Vergleichswohnungen, in denen heute schon soviel gezahlt werden muss, wie er mit seiner Erhöhung jetzt fordert. Durch die Mietrechtsreform wurde der sogenannte qualifizierte Mietspiegel eingeführt, der, soweit vorhanden als vorrangiges Begründungsinstrument dient. Er hat vor Gericht die Vermutung der Richtigkeit für sich. Er gilt somit quasi als Beweis. Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von Gemeinde oder den Interessenverbänden von Mietern und Vermietern anerkannt wurde. Ist ein solcher qualifizierter Mietspiegel (wie beispielsweise in Stuttgart) vorhanden muss ein Vermieter die entsprechenden Kriterien mitteilen, auch wenn er sein Erhöhungsverlangen mit einem der anderen Begründungsmittel begründet. Als weiteres Begründungsmittel wurde die sogenannte Mietdatenbank eingeführt, die es bisher aber nur In Hannover gibt.

Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter aber nicht einseitig "anordnen", es gilt das Zustimmungsverfahren. Danach wird die Mieterhöhung nur wirksam, wenn der Mieter zustimmt oder wenn ihn das Gericht zur Zustimmung verurteilt. Der Mieter muss zustimmen, wenn die Mieterhöhung formal in Ordnung ist, der Vermieter nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete fordert, die Jahressperrfrist und die Kappungsgrenze eingehalten sind.

Jahressperrfrist bedeutet, der Vermieter darf ein Mieterhöhungsverlangen erst zusenden, wenn die Miete seit Einzug bzw. der letzten Erhöhung 12 Monate unverändert bezahlt wurde.

Kappungsgrenze bedeutet, dass der Vermieter relativ niedrige Mieten nicht "auf einen Schlag" auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben darf. Die Miete darf hier in drei Jahren höchstens um 30 Prozent steigen. Achtung! Nach neuem Recht darf die Miete innerhalb von 3 Jahren nur noch um 20% steigen.

Zur Überprüfung der Mieterhöhung hat der Mieter ausreichend Zeit. Er kann den Monat, in dem er die Mieterhöhung erhält und in den beiden darauf folgenden Monaten abklären, zum Beispiel mit Hilfe des örtlichen Mietervereins, ob er zustimmt oder nicht.

Stimmt der Mieter nicht zu kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Hierfür hat er nach Ende der Zustimmungsfrist 2 Monate Zeit. Nach neuem Recht hat er 3 Monate Zeit zur Klageerhebung

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausgeschlossen, wenn ein Staffel- oder Indexmietvertrag abgeschlossen oder eine Festmiete vereinbart wurde.

Unabhängig von Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn er Modernisierungen am Haus oder in der Wohnung durchgeführt hat oder wenn die Kapitalkosten steigen und er hierdurch höhere Zinsbelastungen als zu Beginn des Mietverhältnisses tragen muss. Die Erhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten ist nach neuem Recht nicht mehr zulässig.

Quelle: www.mieterverein-stuttgart.de


Würde sagen ihr habt glück gehabt.
 
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