Flur streichen lassen?

Su

Das Luder
AW: Flur streichen lassen?

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Privatpersonen können ab 1. Januar 2006 bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung, maximal aber 600 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen. Begünstigt sind so zum Beispiel Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten. Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.

Wichtig: Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe werden daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln müssen. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen. Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem. Beispiel: Die Neuerrichtung eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defektem Zaun. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung.

Mit dieser Steuervergünstigung soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Ankurbelung der Wirtschaft geleistet werden. Allerdings ist ein "Gestaltungseffekt" zu befürchten, dass es beim Handwerk eine Tendenz geben wird, in der Rechnung die Arbeitskosten zu erhöhen und dementsprechend die Materialkosten zu senken.

Diese Steuervergünstigung müssen die Finanzämter nach einem Urteil (Finanzgericht Niedersachsen Az. 3 K 343/05) auch dann gewähren, wenn der Haushalt des Steuerzahlers während der Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahme ausnahmsweise nicht bewohnt oder nicht aktiv betrieben worden ist. Im betreffenden Fall hatte der Steuerzahler vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim gelebt und während dieser Zeit sein leer stehendes Wohnhaus renovieren lassen. Für die Richter am Finanzgericht war jedoch wesentlich, dass der Steuerzahler dort aber über einen längeren Zeitraum seinen Haushalt hatte. Die Finanzbehörde hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
 
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Susa

einfach nur langweilig...
AW: Flur streichen lassen?

Toll! Fast alle diese Arbeiten habe ich letztes Jahr selbst gemacht... zahlt mir keiner was für... *grummel*
 

Su

Das Luder
AW: Flur streichen lassen?

Toll! Fast alle diese Arbeiten habe ich letztes Jahr selbst gemacht... zahlt mir keiner was für... *grummel*


Nö, diese Art von Schwarzarbeit soll ja auch damit unterbunden werden;) und das Handwerkertum gefördert...

Leider wieder etwas kompliziert umgesetzt:umfall:

LG
su
 

Jano

Engel auf Erden
AW: Flur streichen lassen?

Mensch, dabei hab ich das schon mal gehört, nur wieder vergessen.
Susa, hättste denn dann arbeiten lassen?:cool:
 
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