@ Experten:TVÖD, Betreuungsperson ausgefallen u.a.

Lapislazuli

Steinchen
Conny, es gibt erst ganz wenige qualifizierte Tagesmütter. Grundsätzlich würde das Jugendamt jede finanzieren, sofern sie denn dort gemeldet und überprüft ist und sofern du einkommensmässig in den Zuschuss-Bereich fällst.

Am besten aber ruf dort selbst an. Hab keine Angst, die beantworten wirklich am kompetentesten, wenn es um dieses Thema geht.

Lieben Gruss
L.
 

Cornelia

Ex-Exilfriesin
Danke L.

Ich werde Montag mal ne Runde telefonieren müssen, fürchte ich.

Mein Ersatz ist nicht mal ne gemeldete TaMu - sondern einfach die patentante, die sich um die Beiden Kids kümmern würde - und die würde ich halt gerne entlohnen - auch wenn sie es nicht möchte. (Wenn man Geld dazubekommen könnte, warum auch nicht... :) )
 

yuppi

Gehört zum Inventar
Das JA zahlt (sofern du von deiner Einkommensgrenze her qualifiziert bist) bei uns in der Pfalz zumindest auch eine TaMu die nicht dort registriert ist.

Meine TaMus bisher hab ich mir selbst gesucht beidesmal aus der Nachbarschaft, und hab beim JA angegeben daß meine Kinder (jetzt nur noch 1 Kind) dort zur Betreuung sind.
Im Januar muß ich jetzt wieder wechseln (hoffentlich zum letztenmal) aber das ist wieder eine Bekannte die sich anbietet und ums Eck wohnt.
 

Cornelia

Ex-Exilfriesin
So, sonderurlaub - und zwar bezahlten habe ich - zwei Wochen :achwiegu:

Damit hab ich reichlich abgedeckt und kann mich in aller Ruhe um alles andere kümmern.

Danke für eure Hilfe...

:winke:
 

MamaYan

Dauerschnullerer
hi,

also ich bin jetzt quasi auch im tvöd und vorher bat, yannis war letzte woche krank und ich mit ihm daheim, schon hatte ich auf meinem schreibtisch ein briefchen, dass ich unbezahlt frei bekommen habe für die betreuung, dass ich dafür aber kein gehalt bekomme, sondern die tage von meiner KK bezahlt werden, allerdings nur 80%meines gehalts.
hätte ich das vorher gewußt, hätt ich überstd., genommen ...
grrrr


das mit den 4 tagen hab ich noch nicht gehört, wo find ich denn was darüber?

lg,
 

Cornelia

Ex-Exilfriesin
MamaYan hat gesagt.:
das mit den 4 tagen hab ich noch nicht gehört, wo find ich denn was darüber?

lg,

§ 29 TVÖD

§ 29

Arbeitsbefreiung



(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin






im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-


partnerin/des Lebenspartners im Sinne des

Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes

oder Elternteils zwei Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund


an einen anderen Ort ein Arbeitstag,

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung


aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er ein Arbeitstag


in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,



bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch


nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis zu

jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht vier Arbeitstage

oder bestanden hat, im Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte

deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das

8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu

Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, vier Arbeitstage

übernehmen muss, im Kalenderjahr.



2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur
Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen
der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit
der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufi-
gen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insge-
samt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht über-
schreiten.



f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderliche


diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, nachgewiesene

Abwesenheitszeit

einschließlich

erforderlicher

Wegezeiten.

:winke:
 
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