Aufsichtspflicht.......

Babuu

Gehört zum Inventar
Huhuuu ihr lieben!

Angeregt durch die blöde Aussage meines Vermieters " ich hätte meine Aufsichtspflicht verletzt weil mein 8-jähriger Sohn und meine 4-jährige Tochter im Garten und auf dem Hof alleine spielen" mache ich mir schon Gedanken da drüber!

Ich habe sogar den Polizisten bei dem wir heute waren drauf angesprochen wie er das sieht bzw. wie das rechtlich so ist mit der Aufsichtspflicht.........einfach weil es mich eben interessiert und ich mich vor den Kopf gestoßen gefühlt habe.

Der Polizist meinte Aufsichtspflichtverletzungen sind eher in Versicherungsfällen relevant...........und ich würde nix falsch machen.......

trotzdem interessiert mich wie IHR denkt.Ab wann ist es bei euch eine Verletzung der Aufsichtspflicht und ab wann sollte man sein Kind auch "loslassen"??

Meine Kinder spielen oftmals alleine draußen........aber nur gemeinsam.Das heißt der große mit fast 9 achtet auf die kleiner fast 5.Wenn der große mal alleine loszieht- also zum Kumpel ein paar Häuser weiter- muss die süße dableiben (also im Garten oä).Ich schaue öfter raus und möchte auch dass die Kids sich hin und wieder zwischenmelden (erstens zum was trinken und zweitens um zu sehen ob alles okay ist ;) ).tun sie das nicht ruf ich zumindest mal raus und warte ob ein "ja was ist" zurückkommt*gg*!
Der große geht seit der ersten Klasse (bis auf die ersten Monate) alleine zur Schule.....die kleine wird in den Kiga gebracht.
Der große darf auch mal alleine was einkaufen ( 1x über die Straße ) und auch mal für ne Stunde alleine zu Hause bleiben.

Ich gebe zu, ich lasse erst seit kurzem etwas lockerer,......aber das hat bei mir eher mit meiner Vergangenheit und meinem "Beschützerinstink" zu tun.Ich habe diverese nicht so schöne Dinge erlebt und ich habe ein Problem meine Kinder loszulassen aus Angst ihnen könnte auch sowas passieren.........

aber eine Glucke will ich auch nicht sein:hahaha:

puuuh- sorry- ich hab die Frage mal wieder ewig ausgedehnt...........

aber ich freu mich auf eure Antworten:winke:
 

Mara

Zuckerbäcker
AW: Aufsichtspflicht.......

Aufsichtspflicht ist ein weitgreifender Begriff. Ich kopiere hier was rein, was es am besten trifft und auch meine Meinung wiedergibt.


Eltern sind zur Aufsicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands Beaufsichtigung brauchen, verpflichtet (§ 832 BGB).

Sie bewegen sich dabei in einem ständigen Spannungsfeld. Auf der einen Seite steht der Auftrag, Kinder zu selbstständigem, verantwortungsbewußten Handeln zu erziehen und dabei deren wachsende Fähigkeiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das heißt Kinder benötigen dafür auch Freiräume, um zu lernen, mit Risiken und Gefahren umzugehen. Auf der anderen Seite bedeutet Aufsichtspflicht, die Kinder und auch Dritte vor Schaden zu bewahren und das Tun der Kinder dementsprechend zu beaufsichtigen.

Wie die Aufsicht zu führen ist, richtet sich nach den persönlichen Eigenschaften des Kindes, den sonstigen Umständen sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen bei vernünftigen Anforderungen zugemutet werden kann. Zu den persönlichen Eigenschaften des Kindes gehören Alter, Entwicklungsstand, Charaktereigenschaften, bisheriges Verhalten und Erfahrung. An die Aufsicht über einen Dreijährigen werden demnach andere Anforderungen gestellt als an die bei einem Vierzehnjährigen. Die Feststellung, die Aufsichtspflicht richte sich auch nach den sonstigen Umständen, besagt, dass sich Art und Umfang der Aufsicht am Gefährdungsrisiko zu orientieren haben. So sind zum Beispiel die Anforderungen besonders hoch im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Waffen und gefährlichen Materialien. Mit dem, was einem verständigen Aufsichtspflichtigen nach vernünftigen Anforderungen zugemutet werden kann, ist gemeint, dass das Handeln pädagogisch nachvollziehbar begründet werden kann. Es wird nicht erwartet, dass ein achtjähriges Kind rund um die Uhr beaufsichtigt werden muss.

Bereits aus den Formulierungen wird deutlich, dass wegen der Situationsabhängigkeit keine Handlungsempfehlungen für eine „richtige“ Aufsichtsführung im Einzelfall gegeben werden können. Sie sollten allerdings die nachfolgend genannten Pflichten beachten, um Vorwürfen wegen Aufsichtspflichtverletzung vorzubeugen.

Informationspflicht:
Informieren Sie Ihr Kind gemäß seinem Alter und seiner Entwicklung über mögliche Gefahren, zum Beispiel bei Spiel, Sport, im Straßenverkehr, bei Ausflügen. Bei kleineren Kindern wird man das Hantieren mit Werkzeug erklären und vormachen.

Ob, wie, in welchem Umfang und wie oft Kinder informiert und ermahnt werden müssen, richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes und der Gefahrensituation. Sicher werden Sie manches öfter wiederholen müssen.

Überwachungspflicht:

Belehrungen und Ermahnungen allein reichen nicht immer aus. Sie müssen sich auch vergewissern, ob Ihr Kind alles verstanden hat und es auch befolgt.

Das heißt aber nicht, dass ein Kind ständig beaufsichtigt werden muss. Auch das ist abhängig vom Alter und Entwicklungsstand des Kindes sowie der Situation. Urteilsbegründungen zufolge muss bei einem über vierjährigen Kind keine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsperson mehr gewährleistet sein. Das heißt umgekehrt , dass Sie bei einem kleineren Kind jederzeit in der Lage sein müssen, Gefahren abzuwenden.

Pflicht zum Eingreifen:

Falls Ihr Kind sich so verhält, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden erleidet oder anrichtet, ist es Ihre Pflicht einzugreifen.

Wird Ihr Kind von anderen Personen beaufsichtigt, zum Beispiel von der Nachbarin, der Oma, im Kindergarten oder einer Tagesmutter, übernimmt die Person automatisch die Aufsichtspflicht.


Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Aufsichtspflicht verletzt, wer

- ein 7-jähriges Kind beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht ständig im Auge behält,

- ein 6-jähriges Kind nicht vom Rande eines Bauplatzes zurückholt,

- Kindern ohne Belehrung über Regeln und Gefahren die selbstständige Benutzung eines Fahrrads erlaubt,

- den Zugang zu Waffen im Elternhaus ermöglicht, obwohl die Vorliebe des 15-Jährigen für Waffen bekannt ist.

Die Aufsichtspflicht verletzt nicht, wer

- ein 11-jähriges Kind in der Wohnung allein lässt,

- ein normal entwickeltes, 8 bis 9 Jahre altes Kind ohne Aufsicht im Freien spielen lässt,

- ein 5-jähriges Kind auf dem Bürgersteig an einer wenig befahrenen Straße spielen lässt, oder das Radfahren des Kindes auf einer wenig befahrenen Straße nach vorheriger Belehrung erlaubt,

- einen 6-jährigen Schüler auf dem Schulweg nach häufiger Belehrung und Begleitung nicht ständig beaufsichtigt.

Aber: In jedem neuen Fall vor Gericht werden die konkreten Umstände betrachtet und in ihrem Zusammenwirken neu bedacht.
 

anne1903

Gehört zum Inventar
AW: Aufsichtspflicht.......

Hallo

also ich finde es kommt immer auf´s Kind an. Wenn du deinen Kindern vertrauen kannst, und sie sich auch wirklich zwischendurch melden, dann denk ich ist das ok, sie allein ( ohne Aufsicht ) spielen zu lassen.
Unsere Nachbarskinder sind auch 9 und 5 Jahre alt und sie spielen auch ohne Aufsicht im Gemeinschaftsgarten.
Emma läuft schon jetzt mit ihnen mit und ich könnte dann gehen...
Emma ist ja aber def. noch zu Jung sie hier allein spielen zu lassen, so sitze ich dann immer voll gelangweilt auf der Bank ( aber immer in ihrer nähe). Emma kommt aber auch noch viel gucken ob ich noch da bin. (um zu trinken, essen etc.)

Andererseits wär es jetzt ja auch doof sie "einzuengen". Ich meine wenn du jetzt bei jedem Schritt den sie tun immer "hinterher dackelst". Die beiden müssen sich doch auch "entfalten".
 
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